Coronakrise

Absenkung der Umsatzsteuer

  • Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze in der zweiten Jahreshälfte 2020
    • Von 07-12/2020 soll der Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Satz von 7% auf 5% gesenkt werden
    • Zielsetzung: Entlastung der Verbraucher um rd. 20 Mrd. €; Befristung soll Anreiz schaffen, in der zweiten Jahreshälfte größere Anschaffungen vorzunehmen
    • Erwartete Steuerausfälle soll der Bund offenbar alleine tragen; Eckpunktepapier vermerkt – anders als bei anderen Maßnahmen – keine Mitwirkung der Länder
    • Verschiedene Kritik an dem Programm
      • Temporäre USt-Senkung kann Wirkung für Konsum nur entfalten, wenn sie in den Preisen weitergegeben wird (Erfahrungen bei punktuellen Einzelabsenkungen geben Anlass zur Skepsis)
      • Hoher Umsetzungsaufwand für Unternehmen in Bezug auf die temporäre Anpassung der Ust-Sätze
      • Zudem: Aktuelle Konsumlust wird weniger durch „Größe des momentanen Geldbeutels“ als durch Zukunftserwartung der Verbraucher geprägt
  • Folgen für Unternehmen
    • Ungeachtet der Frage nach ihrer Effektivität führt die Absenkung der Steuersätze für Unternehmen zu umfassendem und kurzfristigem Handlungsbedarf
    • Insbesondere geht es um folgende Punkte, wobei die einzelnen Änderungen in sechs Monaten wiederum rückg.ngig zu machen sind:
      • Anpassung von Systemen und Prozessen
      • Änderung von Verträgen
      • Umstellung der Buchhaltung

 

Versuch eines ersten Überblicks über Anpassungsbedarf

  • Die konkreten Spielregeln für die temporäre Umstellung der Umsatzsteuersätze können erst bewertet werden, wenn der Gesetzesentwurf vorliegt
  • Nachstehend wird dennoch versucht, einen auszugsweisen (nicht abschließenden) Überblick über den Anpassungsbedarf zu geben (Aussagen unter Vorbehalt)
    • Umstellung aller Kassensysteme auf die neuen Steuersätze
    • Anpassung der Buchhaltung (neue Konten für die neuen Steuersätze)
    • Verminderte Steuersätze werden vorauss. nur für Leistungen, die im Zeitraum 07-12/2020 („Übergangszeitraum“) ausgeführt/erbracht werden, gelten
      • Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung wird vorauss. unbeachtlich sein (Ausnahme sog. Ist-Versteuerer)
      • Sofern Unternehmen Anzahlungen vor dem 01.07. erhalten, die Leistung jedoch erst später während des Übergangszeitraums ausgeführt wird, dürfte die gesamte Vergütung dem verminderten Steuersatz unterfallen; dies wird bei der Schlussrechnung zu berücksichtigen sein
      • Verminderte Steuersätze haben Auswirkungen auf sog. Jahresleistungen (z.B. Lizenzen). Diese Leistungen gelten mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht; daher gilt vorauss. insg. der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums; das dürfte auch gelten, wenn die Jahresvergütung bereits vorab gezahlt wurde (Folge: Anpassung der Zahlung + Rechnung); jeder einzelne Vertrag ist zu prüfen
      • Aussagen gelten entsprechend für Anzahlungen im Übergangszeitraum für Leistungen nach dem 31.12.2020.
    • Ausgangsrechnungen mit deutscher USt sind anzupassen (Folge: Notwendigkeit für kurzfristig neue Steuerkennzeichen; Sicherstellung, dass bestehenden Kennzeichen im Übergangszeitraum nicht verwendet werden)
    • Bei langfristig laufenden Verträgen ist zu prüfen, ob es zu Ausgleichsverpflichtungen kommen kann (§29 UStG) bzw. ob abweichende Regelungen vereinbart wurden
  • Überblick über den Anpassungsbedarf (Fortsetzung)
    • Erforderlichkeit neuer Steuerkennzeichen für im Inland steuerbare Reverse-Charge Eingangsleistungen + innergemeinschaftliche Erwerbe für den Übergangszeitraum
    • Rechnungseingangsprüfung: Verwenden Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum die angepassten Steuersätze?
    • Besondere Sorgfalt bei Reisekosten: Steuersatzänderungen betreffen Regel- und den ermäßigten Steuersatz (zudem: neue Kennzeichen für Spesen)
    • PKW-Überlassung an Mitarbeiter löst für den Übergangszeitraum vorauss. nur eine Besteuerung mit dem verminderten Steuersatz von 16% aus (und voraussichtlich wird sich die Bemessensgrundlage für Versteuerung von im Übergangszeitraum angeschafften Dienstwagen dauerhaft auf Basis der 16% USt ermittelt werden; sog. 1%-Regelung)
    • Buchungen von Übernachtungen oder Bahnfahrten für Zeiträume ab dem 01.07.2020 führen auch bereits bei Vorabzahlung zu den verminderten Steuersätzen.
    • Dauerleistungen (insb. Miet- / Leasingverträge): Anpassung der Verträge, soweit sie als Rechnungen fungieren (Alternative: Dauerrechnungen)
    • Sorgfalt bei Gutscheinen, die im Übergangszeitraum sowie davor / danach eingelöst werden können (keine Geltung der Spielregeln für sog. Einzweckgutscheine)
    • Aufteilung von Jahresboni auf die jeweiligen Jahreshälften
    • Wird aus Rechnung für vor dem Übergangszeitraum erbrachte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen, gilt für Skontoabzug der „alte“ Steuersatz; entsprechendes gilt nach Ablauf des Übergangszeitraums

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

  • Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits.
  • Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Regelungen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder.
  • Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. In Bezug auf die Besonderheiten der Corona-Krise und die momentan noch nicht abgeschlossene Entwicklung verweisen wir auf den Hinweis auf Folie 2.
  • Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben.
  • Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten.
  • Der Darstellung in dieser Präsentation ersetzen keine Rechts- und / oder Steuerberatung.

Sie nutzen eine veraltete Version des Internet Explorers.

Für ein optimales Nutzungserlebnis dieser Website laden Sie sich bitte einen aktuelleren Browser herunter: