Coronakrise

Steuer-Erleichterungen zur Stützung der Liquidität

  • Bundesfinanzministerium hat zusammen mit Bundesländern Maßnahmen zur Liquiditäts- verbesserung von Unternehmen angestoßen
    • Die erforderliche Abstimmung mit den Ländern hat das Bundesfinanzministerium eingeleitet
    • Aktuell liegen noch keine konkreten Ausgestaltungen der Maßnahmen vor. Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Informationen sehr kurzfristig bekannt gegeben werden.
  • Einzelne Maßnahmen betreffen insbesondere:
    • Stundung von Steuerzahlungen:
      • Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Finanzverwaltung ist angewiesen, hieran ab sofort keine strengen Anforderungen zu stellen
      • Nach bisheriger Information sollen Stundungen zinslos möglich sein
    • Senkung von Vorauszahlungen
      • Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt
      • Handlung rechtzeitig vor den kommenden Fälligkeitsterminen zu erwägen (15.05.: 2. GewSt-Vorauszahlung; 10.06. ESt.- u. KSt-Vorauszahlungen für Q2/2020)
    • Aussetzung von Vollstreckungen
      • Finanzverwaltung verzichtet bis Ende 12/2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge
      • Voraussetzung: Schuldner einer fälligen Steuerzahlung ist unmittelbar von Auswirkungen des Corona-Virus betroffen
  • Allgemeine Hinweise / Empfehlungen zu den Maßnahmen
    • Steuerstundungen müssen konkret beantragt werden und betreffen jedenfalls Ertragsteuern; ggf. auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (unsicher; nicht abschließend geklärt)
    • Anforderungen an den für Steuerstundungen erforderlichen Grad der „unmittelbaren Betroffenheit“ sind aktuell nicht absehbar >> im Zweifelsfall sollte Antrag in Betracht gezogen werden
    • Die Anweisungen des Bundesfinanzministeriums entfalten keine unmittelbare Verbindlichkeit für GewSt-Vorauszahlungen (Zuständigkeit der Gemeinden)
    • Es ist zu hoffen, dass möglichst viele Kämmereien den Vorgaben des BMF folgen >> Stundungs- Anträge ggü. Gemeinden sollten priorisiert werden, da hier vorauss. am ehesten „Überzeugungs- arbeit“ zu leisten ist
    • Sozialversicherungsbeiträge können ggf. unter allgemeinen Voraussetzungen gestundet werden und müssen im Übrigen fristgerecht gezahlt werden (Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko für GF!); Stundung setzt grds. einen schriftlichen Bescheid voraus!
  • Aus Industrie / Verbänden werden zudem weitergehende Forderungen nach Steuerer- leichterungen gestellt; Entwicklung gegenwärtig unklar:
    • Aufweichung des „normalen Besteuerungsverfahrens“ (Fristverlängerungen für Erklärungen, sanktionslose Akzeptanz von Erklärungen mit Schätzwerten etc.)
    • Schnelle Bearbeitung von Steuererklärungen mit voraussichtlichen Erstattungsansprüchen
    • Auch Verzicht auf Verspätungszuschläge und jegliche Verzinsung
    • Erweiterte Möglichkeiten, die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer vermeiden zu können (Ausweitung der sog. IST-Besteuerung)

 


Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

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