Coronakrise

Dritte Änderung Kurzarbeitergeldverordnung

▪ Bundeskabinett hat am 09.06.2021 die Verlängerung der bestehenden Regelungen zur Kurzarbeit

beschlossen

▪ Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis 30.09.2021 verlängert

• Bei Einführung bis zum 30.09.2021 kann Kurzarbeitergeld unter den erleichterten Voraussetzungen bis

zum 31.12.2021 gezahlt werden

• Gilt auch für Zeitarbeitsbetriebe

• Erhöhungen (70 / 77% ab dem 4. Bezugsmonat; 80 / 88% ab dem 7. Monat) gelten nur für Arbeitnehmer

fort, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist

▪ Verlängerung der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

• Vollständige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen soll über 09/21 hinaus auch im Zeitraum

10/21-12/21 verlängert werden, wenn die Kurzarbeit bis zum 30.09.2021 eingeführt wurde und während

der Kurzarbeit Qualifizierungs- / Weiterbildungsmaßnahmen erfolgten

• Andernfalls werden bei Kurzarbeit über 09/21 hinaus ab 10/21 nur noch 50% der Sozialversicherungsbeiträge

erstattet

• Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung

solcher Sozialversicherungsbeiträge, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden

können

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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