Coronakrise
▪ Verlängerung der sog. „Novemberhilfe“ bis zum 20.12.2020
• Die von dem Teil-Lockdown betroffenen Unternehmen können seit 25.11.2020 eine
außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) für den Zeitraum 11/2020 beantragen
• Diese Hilfe wird nun parallel zur Verlängerung des Teil-Lockdowns ebenfalls verlängert
• Bundesfinanzministerium rechnet mit wöchentlichem Hilfsvolumen von rd. € 4,5 Mrd.
▪ „Dezemberhilfe“ folgt der Logik der „Novemberhilfe“
• Kreis der Antragsberechtigten
– Direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen
– Indirekt betroffene Unternehmen bzw. gruppenangehörige Unternehmen sind entsprechend den Regelungen
zur Novemberhilfe antragsberechtigt (80% Umsatz mit direkt betroffenen Unternehmen)
– Ausschluss von Unternehmen, die am 31.12.2019 „in Schwierigkeiten“ waren (EU-Definition) und diese nicht
überwunden haben
• Grds. sollen erneut 75% des Vergleichsumsatzes (12/2019) als Zuschuss gewährt werden
– Aber: Zuschuss wird nur anteilig für die Anzahl der Tage der Schließungen in 12/2020 gewährt (nach
aktuellem Stand also nur bis 20.12.2020, d.h. für die knapp ersten drei Dezemberwochen)
– EU-Beihilfenrecht erlaubt grds. nur Förderungen von bis zu € 1 Mio. ohne konkreten Schadensnachweis
– Soweit Unternehmen bislang weniger als € 1 Mio. an Förderungen erhalten haben, kann der Zuschuss in
Höhe von bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats gezahlt werden
– Bei Zuschüssen zw. € 1 – 4 Mio. werden Details noch geklärt (Bundesregierung bemüht sich um Erhöhung
der Höchstbeträge nach EU-Beihilferecht); Zuschüsse > € 4 Mio. sind bei EU-Kommission zu notifizieren
• Antragstellung soll analog zur Novemberhilfe über die bekannte IT-Plattform erfolgen
• Vgl. für Details der Novemberhilfe unser Update vom 25.11.2020
Hinweis
Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.
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