Coronakrise

Überblick

  • Außerordentliche Wirtschaftshilfe (sog. „Novemberhilfe“) dient Unterstützung der von dem „Lockdown light“ im November 2020 betroffenen Unternehmen (sog. November-Maßnahmen)
  • Erstattung von bis zu 75% des Umsatzausfalls infolge der November-Maßnahmen
  • Was sind November-Maßnahmen?
    • Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020
    • Anordnung branchenübergreifender Geschäftsschließungen, insbesondere Gastronomie, Hotellerie, bestimmte Dienstleistungsunternehmen, Anbieter von Freizeitaktivitäten und -veranstaltungen, z.B. Theater, Konzerthäuser, Kinos und Fitnessstudios
    • Maßnahmen sind zunächst auf Zeitraum vom 02.11. – 30.11.2020 beschränkt
    • Bund und Länder werden sich Mitte November nochmals beraten und ggf. notwendige Anpassungen vornehmen
    • Ziel ist es, persönliche Kontakte von Menschen um etwa 75% zu reduzieren und so eine weitere (unkontrollierte) Ausbreitung der Corona-Pandemie sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden
    • Die Maßnahmen wurden unlängst bis in den Dezember 2020 verlängert

 

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

  • Direkt betroffene Unternehmen
    • D.h. solche, die ihren Geschäftsbetrieb vollständig einstellen mussten
    • Gilt für alle Unternehmen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen
  • Indirekt betroffene Unternehmen
    • Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen
  • Unternehmensgruppen
    • Erstattet wird nur der Umsatz der innerhalb der Unternehmensgruppe betroffenen Unternehmen (sog. Verbundunternehmen)
    • Voraussetzung: Mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes muss auf Unternehmen entfallen, die direkt oder indirekt betroffen sind
    • Beispiel: Verfügt eine Holding über Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet), wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 % des Gesamtumsatzes auf Ebene der Holding ausmachen
  • Keine außerordentliche Wirtschaftshilfe für nicht indirekt / indirekt betroffene Unternehmen
    • Sind Unternehmen weder direkt noch indirekt betroffen, kann unter weiteren Voraussetzungen jedoch ein Anspruch auf .berbrückungshilfe für den Zeitraum 09-12/2020 bestehen
    • Zudem wird aktuell die .berbrückungshilfe III geplant (Zeitraum vorauss. 01-06/2021). BMF und BMWI haben hierzu bereits erste Eckpunkte veröffentlicht

 

Höhe der Förderung

  • Es werden für jede Woche der Schließung Zuschüsse gezahlt
  • Höhe des Zuschusses = 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes in 11/2019
    • Wahlrecht für Soloselbstständige = Alternativ zu durchschnittlichem Wochenumsatz aus 11/2019 kann auf durchschnittlichen Jahresumsatz 2019 abgestellt werden
    • Bei Geschäftsbeginn nach dem 31.10.2019 kann auf durchschnittlichen Wochenumsatz in 10/2020 oder auf den durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung abgestellt werden
  • Auszahlung als einmalige Kostenpauschale
  • Grundsätzlich besteht eine Obergrenze von € 1 Mio. (Kleinbeihilfenregelung der EU)
  • Novemberhilfe Plus geplant: Bundesregierung verhandelt mit Europäischer Kommission über Notifizierung und Genehmigung für Zuschüsse oberhalb der Obergrenze

 

Anrechnung anderer staatlicher Leistungen

  • Andere staatliche Leistungen (z.B. .berbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld, etc.) werden vollständig auf die Außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet
  • Rückzahlbare Liquiditätshilfen (z.B. KfW-Kredite) sind anrechnungsfrei

 

Anrechnung tatsächlich erzielter Umsätze

  • Unternehmen sollen Anreiz erhalten, trotz Schließungen Umsätze zu generieren
    • Tatsächlich erzielte Umsätze aus 11/2020 werden nicht auf die Hilfe angerechnet, soweit sie 25% des Vergleichsumsatzes aus 11/2019 nicht übersteigen
    • Zwecks Vermeidung von Überförderung in Höhe von > 100 % des Vergleichs-Umsatzes erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine Anrechnung auf die Hilfe
  • Sonderregelung für Restaurants:
    • Es werden nur die zum vollen Umsatzsteuersatz erbrachten Umsätze aus 11/2019 berücksichtigt
    • Umsätze durch Außerhausverkäufe bleiben daher außer Betracht
    • Zugleich bleiben die in 11/2020 aus Außerhausverkäufen erzielten Umsätze vollständig anrechnungsfrei

 

Antragsverfahren

  • Die Antragstellung wird zweistufig umgesetzt
  • 1. Stufe: Beantragung einer Abschlagszahlung
    • Soloselbstständige erhalten Abschlagszahlung bis T€ 5; andere Unternehmen bis T€ 10
    • Antragstellung / Auszahlung erfolgen elektronisch (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
    • Antragstellung soll in der letzten November-Woche 2020 starten (voraussichtlich 25.11.)
    • Erste Auszahlungen sind ab Ende November 2020 angekündigt
    • Antragstellung soll „einfach und unbürokratisch“ erfolgen; zugleich sollen zwecks Missbrauchsbekämpfung Maßnahmen zur Identitätssicherstellung vorgesehen werden
  • 2. Stufe: Verfahren zur regulären Auszahlung der Wirtschaftshilfe
    • Reguläres Verfahren soll im Anschluss an das Antragsverfahren für Abschlagszahlungen freigeschaltet werden
    • Antragstellung erfordert Mitwirkung von Beratern (StB/WP/RA)
    • Lediglich Soloselbstständige mit Antragsvolumen < T€ 5 können Antrag unter Beachtung besonderer Identifizierungspflichten selbst stellen

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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