Coronakrise

Bisheriges Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

  • Seit 01/2020 gilt das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
    • Ab 01.01.2020 sind jährliche Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten iHv. max. T€ 500 möglich (vgl. hierzu auch unser Rundschreiben vom 11.02.2020)
    • Forschungszulage gilt für FuE-Vorhaben, mit denen nach dem 01.01.2020 begonnen wurde
  • Kreis der Begünstigten
    • Anspruch auf eine Förderung können alle steuerpflichtigen Unternehmen haben (Einzelunternehmen, Kapital- und Personengesellschaften)
    • Grds. sind alle FuE-Vorhaben aus Bereichen der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung förderfähig
    • Begünstigt werden kann die eigenbetriebliche Forschung und / oder die Auftragsforschung; bei der Auftragsforschung wird der Auftraggeber gefördert
    • Einbeziehung der Auftragsforschung soll gezielt FuE-Aktivitäten von KMU im Inland stärken
  • Förderfähige Aufwendungen
    • Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und Gehälter der mit FuEAktivitäten betrauten AN
    • Sonderregelungen für Einzelunternehmen, Mitunternehmer und bei Auftragsforschung
      • Nachgewiesene Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern können pauschaliert förderfähig sein (40 € je Arbeitsstunde, max. 40 h / Woche)
      • Bei Auftragsforschung werden 60 % des von Auftraggeber gezahlten Entgeltes als förderfähiger Aufwand angesehen
  • Höhe der Förderung
    • Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen
    • Bemessungsgrundlage wird jedoch pro Unternehmen/Konzern auf Obergrenze von 2 Mio. € pro Wirtschaftsjahr gedeckelt
    • Höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr beträgt also T€ 500
    • Summe der Forschungszulagen ist insg. auf 15 Mio. € pro Unternehmen begrenzt
    • Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG)
    • Fällt die Forschungszulage höher aus als die im Rahmen der nächsten Steuerveranlagung festgesetzte Steuer, wird der entsprechende Betrag als Steuererstattung ausgezahlt
    • Auf diese Weise sollen auch FuE-Aktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen (z.B. Start-ups)
  • Zweistufiges Verfahren zur Beantragung der Förderung
    • Die Unternehmen sollen zunächst bei einer noch zu benennenden Bescheinigungsstelle einen Antrag auf Bescheinigung für die FuE-Vorhaben, die begünstigt werden sollen, stellen; die Bescheinigungsstelle stellt fest, ob es sich um ein förderfähiges Vorhaben handelt
    • Im zweiten Schritt wird beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt (sofern eine positive FuE-Bescheinigung vorliegt); bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird die Forschungszulage als Steuergutschrift gewährt.

 

Erhöhung der Forschungszulage durch das Corona-Konjunkturpaket

  • Im Zuge des Konjunkturpakets soll die Forschungszulage verdoppelt werden
    • Bislang werden max. T€ 2 Mio. (förderfähiger) Aufwand als Bemessungsgrundlage für die Förderung iHv. 25% herangezogen (max. also Förderung iHv. T€ 500)
    • Nunmehr soll die Bemessungsgrundlage rückwirkend für Zeitraum 01/2020 bis 12/2025 befristet auf insg. 4 Mio. € pro Unternehmen p.a. erhöht werden
    • Damit wird die Zulage also auf max. 1 Mio. € p.a. verdoppelt, so dass sich insgesamt über den gesamten Zeitraum von 2020 – 2025 ein Effekt von bis zu 3 Mio. im Vergleich bis zu der bisherigen Regelung ergeben kann
    • Verdoppelung der Förderung kann insb. interessant sein, da die Förderung auch zugunsten von Unternehmen in Verlustphasen greift
      • Soweit die jeweils anzurechnende Forschungszulage die festgesetzte ESt oder KSt übersteigt, wird sie wie eine Steuererstattung ausgezahlt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG, § 10 FZulG)

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

  • Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits.
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