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Coronakrise

Degressive AfA

  • Steuerlicher Investitionsanreiz durch (befristete) degressive AfA
    • Für die „Steuerjahre 2020 und 2021“ soll eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) als steuerlicher Investitionsanreiz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt werden
    • Degression soll dazu führen, dass Wirtschaftsgüter mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA abgeschrieben werden können (max. aber 25% Prozent p.a., d.h. 50% über den vorgesehenen Zeitraum)
    • Konkrete Details, insb. Definition des Begriffs „Steuerjahr“ und seiner Folgen, sind bis auf Weiteres noch nicht geklärt
      • Insbesondere: Was gilt bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren?
      • Nur anteilige Berücksichtigung soweit Zeitraum in die jeweiligen „Steuerjahre“ fällt?
    • Die Koalition beziffert diese Maßnahme mit einem Vorzieheffekt iHv. rd. 6 Mrd. € Senkung der EEG-Umlage
  • EEG-Umlage soll in den Jahren 2021 / 2022 gesenkt werden
    • EEG-Umlage droht im Jahr 2021 infolge des Corona-bedingten Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises stark anzusteigen
    • Um dem entgegenzuwirken soll ab 2021 ein weiterer Zuschuss aus Bundeshaushaltsmitteln zur schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage geleistet werden
      • EEG-Umlage soll im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh liegen
      • Im 2022 soll die Umlage bei 6,0 ct/kwh liegen
      • Der Entlastungseffekt dieser Maßnahmen wird mit 11 Mrd. € beziffert

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

  • Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits.
  • Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Regelungen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder.
  • Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. In Bezug auf die Besonderheiten der Corona-Krise und die momentan noch nicht abgeschlossene Entwicklung verweisen wir auf den Hinweis auf Folie 2.
  • Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben.
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