becker-und-partner-maerkische-revision_Logo

Coronakrise

Einführung der Überbrückungshilfe IV

I. Verlängerung der Hilfsprogramme und Anpassung der Fristen

▪ Überbrückungshilfe IV wird eingeführt (Förderungszeitraum von 01/22 – 03/22)

• Förderzeitraum schließt unmittelbar an die Überbrückungshilfe III Plus an

• Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe IV sind weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus

– Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019

– Die förderfähigen Kostenpositionen sind weitgehend unverändert

– Die Förderung von Modernisierungs- und Renovierungsausgaben ist jedoch nicht mehr enthalten

– Ebenfalls wird der Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders stark betroffen sind, fortgesetzt und angepasst (z.B.: für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten)

– Weitere Details werden sich aus der FAQ, die zeitnah veröffentlicht werden soll, ergeben

▪ Die Neustarthilfe wird ebenfalls als „Neustarthilfe 2022“ fortgeführt (01/22 – 03/22)

• Pro Monat können € 1.500 als direkter Zuschuss geltend gemacht werden (insgesamt bis zu € 4.500)

▪ Anpassung der Fristen für die bisherigen Hilfsprogramme

• Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus können nun bis zum 31. März 2022 gestellt werden

• Die Frist zur Schlussabrechnung für die Programme Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe wurde auf den 31. Dezember 2022 verlängert. Bisher ist die Schlussabrechnung noch nicht möglich.

II. Verlängerung der Sonderregeln bei der Kurzarbeit

▪ Möglichkeit zur Nutzung der maximalen Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes (bis zu 24 Monate) wird für weitere drei Monate bis 31.03.2022 verlängert

▪ Regelungen im Einzelnen

• Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31.03.2022 herabgesetzt:

– Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und

– auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet

• Der Zugang für Leiharbeitnehmer:innen zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31.03.2022 eröffnet

• Arbeitgebern werden die von ihnen grds. während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % auf Antrag in pauschalierter Form erstattet

• Auch die weiteren 50 % der Sozialversicherungsbeiträge können erstattet werden, wenn Beschäftigte während der Kurzarbeit an unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildungen teilnehmen. Ebenso können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.

▪ Änderungen gelten vom 01.01.2022 bis 31.03.2022

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

  • Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits.
  • Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Regelungen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder.
  • Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. In Bezug auf die Besonderheiten der Corona-Krise und die momentan noch nicht abgeschlossene Entwicklung verweisen wir auf den Hinweis auf Folie 2.
  • Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben.
  • Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten.
  • Der Darstellung in dieser Präsentation ersetzen keine Rechts- und / oder Steuerberatung.

Sie nutzen eine veraltete Version des Internet Explorers.

Für ein optimales Nutzungserlebnis dieser Website laden Sie sich bitte einen aktuelleren Browser herunter: