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Coronakrise

Arbeitsrechtliche Grundsätze im Überblick

  • AN sind grds. verpflichtet, Kinder während der Arbeitszeit anderweitig betreuen zu lassen
    • Grds. sind hierfür hohe Anstrengungen zu unternehmen. Ob Kinder allein zu Hause bleiben können, hängt von ihrer individuellen geistigen und körperlichen Reife ab
    • Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Aufsichtspflicht
      • Vollständiges Alleinbleiben frühestens ab Vollendung des 12. Lebensjahrs
      • Erprobungsphasen erforderlich
      • Einzelfallentscheidung anhand von Entwicklung und Charakter des Kindes
    • Betreuung durch Großeltern aktuell wegen besonderen Risikopotenzials nicht zumutbar
  • Notbetreuungen in Kindertagesstätten oder Grundschulen können nur bei „systemrelevanter“ Beschäftigung in Anspruch genommen werden
    • Vorlage einer „Unabkömmlichkeitsbescheinigung“ erforderlich
    • Mindestens ein Elternteil muss in einem „systemrelevanten Beruf“ arbeiten; hierzu gehören insb. die folgenden Sektoren
      • Energie, Wasser, Entsorgung
      • Ernährung, Hygiene, Gesundheit
      • Informationstechnik und Telekommunikation
      • Finanz- und Wirtschaftswesen
      • Transport und Verkehr
      • Medien
      • Staatliche Verwaltung
      • Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe
  • In gemeinsamer Absprache ist Homeoffice denkbar – einseitig weder zu Lasten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers umsetzbar
  • Sofern anderweitige Betreuung nicht möglich ist, darf ein Elternteil zu Hause bleiben
    • Sofortige Anzeige beim Arbeitgeber erforderlich
    • Arbeitsrechtliche Sanktionen sind in diesem Fall unzulässig
    • Wenn beide Eltern berufstätig sind, dürfen sie sich aussuchen, welcher Elternteil die Kinderbetreuung übernimmt
    • Entgelt wird nur weiter gezahlt, wenn Ausfall lediglich für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“; Grenze dürfte aktuell regelmäßig überschritten werden
    • In manchen Arbeitsverträgen ist die Entgeltfortzahlung vollständig ausgeschlossen
  • Kinderkrankengeld darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn Kinder zwar zu Hause, aber gesund sind
    • Entsprechende Anträge können Betrugsversuche darstellen

 

Staatliche Leistung bei Entgeltausfall

  • Reform des Infektionsschutzgesetzes schafft neue Ersatzleistung, falls Eltern infolge der Schließungen von Kinder-Betreuungseinrichtungen einen Verdienstausfall erleiden
    • Geltung der Neuregelung aus § 56 Abs. 1a IfSG ab 30.03.2020
    • Anspruch besteht nur unter engen Voraussetzungen
      • Kinder < 12 Jahre; alternativ: Hilfsbedürftigkeit infolge einer Behinderung
      • Subsidiärer Anspruch, d.h. Kinderbetreuung darf anderweitig nicht zumutbar möglich sein; auch nicht in Form der Notbetreuung (Negativbescheinigung des Jugendamtes erforderlich)
      • Vorrangig müssen Überstunden abgebaut oder andere Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um der Arbeit bezahlt fern bleiben zu können
      • Ersatzleistung greift nicht bei Bestehen anderer Ansprüche (zB KuG, Lohnfortzahlung nach § 616 BGB)
  • Höhe der Leistung und Verfahren orientieren sich an Regelungen zur Kurzarbeit
    • Anspruch auf 67% des Nettoeinkommens (Basis = 1/12 des letzten jährlichen Einkommens)
    • Anspruch ist auf max. € 2.016,00 begrenzt und wird längstens für 6 Wochen gewährt
    • Angemessene Kosten für private soziale Sicherung können zusätzlich erstattet werden
    • AG muss Ersatzleistung vorfinanzieren; nachgelagerte Erstattung (Antragsfrist 3 Monate)
    • AG muss für Erstattung Anspruchsvoraussetzungen + das Nettoentgelt des AN nachweisen
    • Erstattungsanträge werden in NRW durch die Landschaftsverbände bearbeitet
  • Wichtig: Auch Selbstständige können Ersatzleistung beantragen
    • Voraussetzungen: Selbstständiger kann wegen erforderlicher Kinderbetreuung nicht mehr arbeiten und hat daher unvermeidbare Umsatzausfälle
    • Tätigkeit muss durch die Kinderbetreuung unmöglich werden, d.h. in der Regel wird ein Anspruch etwa ausgeschlossen sein, wenn Selbstständigkeit durch zeitliche Verlagerung der Tätigkeit fortgesetzt werden kann (zB Homeoffice in den Abendstunden)
    • Geltendmachung des Anspruchs direkt gegenüber dem zuständigen Landschaftsverband
  • Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Kita / Schule ohnehin in Ferien geschlossen hätte
  • Landschaftsverbände planen, Anträge elektronisch zu bearbeiten
    • Entsprechende Antragsplattform wird voraussichtlich ab 01.05.2020 online durch die Landschaftsverbände bereitgestellt
    • Potenzielle Antragsteller können sich vorab registrieren lassen und sollen so über aktuelle Entwicklungen informiert werden. Vgl. für die Registrierung die nachstehenden Links
      • LVR: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/entschaedigung_kinderbetreuung/kinderbetreuung.jsp#section-2655725
      • LWL: https://subscribe.newsletter2go.com/?n2g=wt16bys7-3pbpyy93-13sq
    • Notfallmäßige Bearbeitung von Anträgen ist auch aktuell schon sichergestellt
  • Gesetzgeber rechnet mit rd. 1,3 Mio. Anspruchsberechtigten

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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