Coronakrise

Zuschuss-Gewährung erfolgt in 2-stufigem Verfahren

  • Das Verfahren zur Zuschuss-Gewährung scheint zwischen der ad-hoc Auszahlung und dem „Recht auf das endgültige Behalten-Dürfen“ zu unterscheiden
    • In dem Antragsformular muss zugesichert werden, dass Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht werden
    • Falsche Angaben, die zu unberechtigter Inanspruchnahme führen, sind Subventionsbetrug
    • Antragsteller müssen Zuschuss in Steuererklärung 2020 aufnehmen, d.h. Finanzamt kann über Steuernummer bzw. Steuer-ID die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein prüfen
  • Die Hürden auf der ersten Stufe (= Auszahlung) sind formal und eher niedrigschwellig
    • U.E. wird faktisch jeder gestellte Antrag zunächst auch bewilligt und ausgezahlt
    • Insb. soll Antrags-Eingangsbestätigung bei Banken als Beleg vorgelegt werden  können

Stufe 1: Prüfung der Auszahlungs-Voraussetzungen

  • Prüfung auf erster Stufe (Auszahlungs-Voraussetzungen) anhand 3 (alternativer) Tatbestände
    • Alternative 1: Im Monat der Antragstellung muss Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mind. 50% verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr vorliegen
      • Beispiel: Durchschnittlicher Umsatz 01-03/2019: T€ 10; Umsatz 03/2020: T€ 5. Bei Antragstellung in 04/2020 wäre also der Umsatz 04/2020 mit dem Durchschnittsumsatz aus 02-04/2019 zu vergleichen
      • Hinweis: Diese Voraussetzung wird häufig  in 03/2020 noch nicht erfüllt sein, da der Monat März oftmals noch einigermaßen normal verläuft und zeitnah abgerechnet wird
      • Man wird in Bezug auf diesen Tatbestand also oftmals erst auf den Umsatz in 04/2020 abstellen können. Voraussetzung ist dann aber, dass die FiBu für April frühzeitig fertig ist, da Antragsfrist Ende April endet
    • Alternative 2: Schließung des Betriebes infolge von Corona
    • Alternative 3: Vorhandene Mittel reichen nicht aus, um kurzfristige Verbindlichkeiten zu zahlen
      • Diese Alternative ist recht unklar (keine Definition für „kurzfristige Verbindlichkeiten“)
      • Wir gehen auf Basis der aktuellen Informationen davon aus, dass hier eine 3-Monats-Betrachtungmaßgeblich sein wird (Auf der Landes-Website heißt es, dass der Zuschuss für 3 Monate gezahlt wird).
      • Rechtssicher ist diese Einschätzung nicht und wir können nur zur Vorsicht raten. Am sichersten erscheint es uns, wenn auf einen 3-Wochen-Zeitraum abgestellt wird (Wertung Insolvenzrecht)
  • Wenn mind. eine der 3 Alternativen erfüllt ist, kann nach unserer Einschätzung auf Basis der aktuell vorliegenden Informationen ein Subventionsbetrug ausgeschlossen werden, da man grds. anspruchsberechtigt ist

Stufe 2: Prüfung des „endgültigen Behalten-Dürfens“

  • Prüfung der 2. Stufe (= Frage nach „endgültigem Behalten-Dürfen“) hat zu berücksichtigen, dass Zuschuss nur als „Billigkeitsleistung“ gewährt wird
    • Landes-Website: Zuschuss muss im Falle „einer Überkompensation“ zurückgezahlt werden
    • „Überkompensation“ soll offenbar durch Zufluss alternativer Mittel wie Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechung oder Gewährung anderer staatlicher Fördermaßnahmen eintreten können
    • Maßstab für „Überkompensation“  ist gegenwärtig nicht klar
      • Es soll verhindert werden, dass mehr Zuwendungen gezahlt werden, als erforderlich wären, um den Finanzierungsengpass zu beseitigen
      • Wir gehen auf Basis der aktuell verfügbaren Informationen davon aus, dass der Zuschuss lediglich die „Mindest-Liquidität“ für die 3 Monate ab Antragstellung sichern soll
  • Handlungsempfehlung
    • Können Voraussetzungen für Auszahlung (Stufe 1) erfüllt werden, sollte Antrag gestellt werden
    • Ob Zuschuss dauerhaft behalten werden darf, ist in Krise zweitrangig; wichtig erscheint vorrangig, dass „Zugangs-Voraussetzungen“ (Stufe 1 = Auszahlung) nicht „erschlichen“ werden
    • In Bezug auf die „Zugangs-Voraussetzungen“ für den Zuschuss sollte u.E. dringend von einem Antrag abgesehen werden, wenn absehbar ist, dass die Liquidität in den kommenden 3 Monaten ausreichen wird und keiner der anderen Alternativen für Auszahlung vorliegen (Risiko Subventions-betrug)

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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