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Coronakrise

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

  • Bundestag beschließt im Eilverfahren Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld
  • Erleichterungen gelten bis Ende 2021 und sollen ad hoc Krisenreaktion ermöglichen
  • Konkrete Umsetzung der Maßnahmen vorauss. bis Anfang 04/2020
  • Wesentliche Erleichterungen im Vergleich zur bisherigen Regelung
    • Künftig müssen „nur“ 10% der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein
      • Bislang muss mind. ein Drittel der Beschäftigen von Arbeitsausfall betroffen sein
      • Künftig kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeits- ausfall betroffen sind (etwa weil auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben)
    • Aufbau negativer Arbeitszeitsalden nicht erforderlich vor Gewährung von Kurzarbeitergeld
      • Bislang müssen Betriebe, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden (Arbeitszeitkonten o.ä.), diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen und „ins Minus“ fahren
      • Künftig soll auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vollständig oder teilweise verzichtet werden können, so dass Betriebe keine „negativen Zeitkonten“ vorfinanzieren müssen
    • Vollständige Erstattung der Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge
      • Bislang muss Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das ausgefallene Entgelt entfallen, vollständig alleine zahlen (d.h. insoweit keine hälftige Tragung durch AN / AG). Nur soweit auch während der Kurzarbeit ein Gehalt für geleistete Arbeit gezahlt wird, bleibt es bei der hälftigen Tragung der Sozialver- sicherungsbeiträge durch AN / AG
      • Künftig sollen die Sozialversicherungsbeiträge, die AG normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, vollständig von der Arbeitsagentur erstattet werden
    • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen

 

Allgemein: Einführung und Folgen des Kurzarbeitergeldes

  • Voraussetzungen für Einführung von Kurzarbeitergeld (KuG)
    • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen / unabwendbaren Ereignissen beruht (Corona fällt unter diese Gründe)
    • Vorübergehend und unvermeidbar für den Betrieb, d.h. es müssen alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Arbeitsausfalles getroffen werden
      • Kein KuG bei saisonbedingten / betriebsorganisatorischen Gründen (d.h. vorübergehende Betriebseinstellung zwecks Vermeidung von Infektionsrisiken dürfte schädlich sein!)
      • Vermeidbarkeit (+) falls Ausfall durch Urlaubsgewährung aufgefangen werden kann, sofern vorrangige AN- Wünsche nicht entgegenstehen (d.h. AN müssen nicht zwingend Urlaubsansprüche verbrauchen)
      • Vermeidbarkeit (+) bei Überstundenabbau etc. >> Erleichterung verhindert wohl nur „Zwang zu negativen Arbeitszeitkonten“
  • Einführung KuG bedarf rechtlicher Grundlage
    • Zu regelnde Punkte: Beginn + Dauer, Lage + Verteilung Arbeitszeit, Auswahl der betroffenen AN
    • Arbeitsagentur kann AG bei Massenentlassungen zur Einführung von Kurzarbeit ermächtigen
    • Tarifverträge können Kurzarbeit-Ermächtigung vorsehen oder sie einführen (auch Haus-TV)
    • Bei bestehendem Betriebsrat sind zudem Betriebsvereinbarungen über Kurzarbeit möglich
    • Ohne Massenentlassung, Tarifvertrag oder Vereinbarung mit BR muss der AG die Kurzarbeit mit jedem AN einzeln vereinbaren, sofern Arbeitsverträge keine Ermächtigungen hierzu enthalten
      • D.h. ohne Mitwirkung des AN kann Kurzarbeit nur über eine Änderungskündigung durchgesetzt werden
      • Sensible Kommunikation zwecks Reduzierung „Störpotential potentieller Querulanten“ zu empfehlen
  • Überblick Folgen Kurzarbeitergeld (KuG), soweit dies eingeführt wird
    • AN wird von Pflicht zur Arbeit und AG zur Pflicht zur Lohnzahlung frei
    • Sozialleistung „Kurzarbeitergeld“ kompensiert zum Teil Verdienstausfall der AN
    • Höhe KuG = 60% bzw. 67% (bei mind. einem Kind) der „Nettoentgeltdifferenz“
    • Vgl. zur Berechnung des KuG bei der Bundesagentur für Arbeit verfügbare Tabelle
    • KuG unterliegt nicht der Lohnsteuer
    • Bezugsdauer max. 12 Monate; Ausweitung auf 24 Monate durch politische Entscheidung möglich
  • Antragsverfahren und Vorfinanzierung des KuG durch AG
    • Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit vorab bei der zuständigen Arbeitsagentur melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind
    • Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt
    • Gründe für Einführung des KuG (insb. erheblicher Arbeitsausfall) sind glaubhaft zu machen
    • Die Agentur prüft die Anzeige und erteilt einen Anerkennungsbescheid über Gewährung von KuG
    • AG muss KuG sodann monatlich ermitteln und im Wege der Vorfinanzierung an AN auszahlen; sodann nachträgliche Erstattung durch Arbeitsagentur (auf Antrag)
  • Weiterführende Infos zur Antragstellung etc: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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