Coronakrise

Änderungen der Lohnbesteuerungen durch das Corona-Steuerhilfegesetz

  • KuGAufstockungen wurden bislang ausschließlich in der Sozialversicherung begünstigt
    • Aufstockungen des AG bleiben bis zu einer gewissen Höhe bei der Beitragsberechnung in der Sozialversicherung außer Betracht
      • Beitragsfreiheit gilt nur für Aufstockungen, die zusammen mit KuG das „Fiktiventgelt“ nicht übersteigen
      • Das Fiktiventgelt beträgt 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt. Sofern Aufstockungsbeträge darüber hinausgehen, sind auf den übersteigenden Teil Sozialversicherungsbeiträge jeweils hälftig von AG und AN zu zahlen
    • Vergleichbare Befreiung der Aufstockung für Zwecke der Lohnbesteuerung existierte bislang nicht
  • Mit dem CoronaSteuerhilfegesetz sollen KuGAufstockungen nunmehr analog der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung auch bei Lohnbesteuerung (begrenzt) freigestellt werden
    • Es gelten die gleichen „Spielregeln“ wie in der Sozialversicherung (vgl. im Detail § 3 Nr 28a EStG).
    • Steuerbefreiung ist auf Zahlungen für Zeitraum 03-12/2020 begrenzt
    • Wichtig: Trotz der Steuerfreiheit unterliegen die Aufstockungen dem sog. Progressionsvorbehalt
      • Aufstockungen erhöhen also den durchschnittlichen Steuertarif auf das steuerpflichtige Einkommen
      • Effekt des Progressionsvorbehaltes kann bei AN am Jahresende zu „Nachzahlungen“ führen
  • CoronaSteuerhilfegesetz regelt zudem „CoronaBoni“ nunmehr auf gesetzlicher Basis
    • Bislang ermöglichte ein BMF-Schreiben eine Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen an AN von bis zu 1.500 €; diese „untergesetzliche“ Regelung wird nun Gesetz (§ 3 Nr. 11a EStG)
    • Erfasst werden Sonderleistungen für 0312/ 2020, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (keine Entgeltumwandlung)

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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