Coronakrise

Neuregelungen gewähren ausschließlich Schutz vor Kündigungen

  • Gesetzesentwurf sieht nur Kündigungsschutz für Zahlungsrückstände aus 04-06/2020 vor
    • Hintergrund: Entwurf für ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht“ (vgl. im Detail unser Update vom 25.03.2020)
    • Kündigungsschutz greift nur für Rückstände aus der „Corona-Phase“ (04-06/2020)
    • Kein Kündigungsschutz für Altschulden und sonstige (zB verhaltensbedingte) Kündigungsgründe
    • Selbst für Rückstände aus 04-06/2020 ist ab 07/2022 wieder eine Kündigung möglich
    • Mieter / Pächter müssen Zusammenhang zwischen Zahlungsrückstand und Corona-Pandemie glaubhaft machen und notfalls mit eidesstattlicher Versicherung belegen
  • Gesetzesentwurf sieht für Mieter / Pächter kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht vor
    • Begründung des Gesetzesentwurfs stellt klar, dass Mieter / Pächter nach allgemeinen Regeln zur Leistung verpflichtet bleiben und daher auch in Verzug geraten können
    • Es soll also für Pflichten aus Miet-und Pachtverträgen kein allgemeines „Moratorium“ geschaffen werden, welches Schuldner zur Verweigerung von Zahlungen berechtigt
    • Bei verspäteten Zahlungen können also weiterhin Verzugszinsen anfallen
      • Aktuell 4,12% bei Verbrauchern und 8,12% bei Unternehmern
    • Aus Vermieter-Perspektive besteht also grds. kein Anlass zur Gewährung von Stundungen
      • Stundungen verschieben die Fälligkeit; somit entfällt zugleich die Grundlage für Verzugszinsen
      • Vermieter-Perspektive: Durch Stundung würde dem Mieter / Pächter eine kostenlose Refinanzierung geboten

 

Umgang mit Liquiditätsschwierigkeiten von Pächtern / Mietern

  • Perspektive der Vermieter / Verpächter
    • Stundung sind „kostenlose Refinanzierungen“ der Mieter / Pächter und sollten vermieden werden
      • Besser: Vereinbarung einer Zahlungsstreckung gegen angemessene Verzinsung (Positionen für Verhandlung: Höhe des gesetzlichen Verzugszinses und der Refinanzierungskosten des Vermieters)
      • Da Mieter / Pächter ihre Leistungsunfähigkeit infolge von Corona jedoch nachweisen müssen, sollten sie vor einer Stundung bestätigen (und bei mangelndem Vertrauen auch glaubhaft machen), dass sie aktuell nicht zahlen können
    • Rückstände sollten bis Ende 06/2022 ausgeglichen werden; ab diesem Zeitpunkt fällt Kündigungs-schutz weg und es kann erneut wg. Rückständen aus 04-06/2020 gekündigt werden
    • Zahlungserleichterungen, die zwischen 03-09/2020 gewährt werden, sollen bei späterer Insolvenz des Vertragspartners grds. nicht anfechtbar sein
      • Voraussetzung: Vertragspartner kann sich auf Aussetzung der Insolvenzantragsfristen berufen (vgl. zu den Details unser Update vom 25.03.2020)
      • Wenn laufende Mietverbindlichkeiten durch Ratenzahlungsvereinbarungen „geschoben werden“ liegt wirtschaftlich eine Kreditgewährung vor
      • Werden zwischen 03-09/2020 gewährte Kredite bis 09/2023 zurückgezahlt, soll eine Anfechtung grds. ausgeschlossen sein
  • Perspektive der Mieter / Pächter
    • Gesetzesentwurf sieht kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht vor, d.h. Mieter / Pächter sollten grds. Gespräch mit Vermieter suchen, um einvernehmliche Lösung zu finden
    • Bei Bedarf sollte Liquiditätsengpass dem Vermieter plausibilisiert werden
    • „Konfrontatives Vorgehen“ erscheint bis auf Weiteres nicht angebracht
      • Geht Vermieter von fortbestehender Leistungsfähigkeit des Mieters / Pächters aus, kann er versucht sein, die auflaufenden Forderungen titulieren zu lassen (zB durch gerichtliches Mahnverfahren)
      • Die mangelnde Möglichkeit des Mieters / Pächters, gewerbliche Räume gewinnbringend nutzen zu können, dürfte grds. kein Recht zur Anpassung der Zahlungen oder gar vollständigen Verweigerung begründen, da das „Verwendungsrisiko“ der Miet-/ Pachtsache grds. von den Mietern / Pächtern zu tragen ist

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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