Coronakrise

NRW gewährt echte Zuschüsse

  • NRW reicht das vom Bund aufgelegte Hilfsprogramm für Solo-Selbstständige und Kleinst-unternehmen 1:1 an Zielgruppen weiter
  • Programm dient Überbrückung akuter Finanzierungsengpässe (insb. lfd. Betriebskosten)
  • Berechtigter Personenkreis
    • Gewerbliche + gemeinnützige Unternehmen (Rechtsform offenbar irrelevant), Solo-Selbstständige + Freiberufler, Künstler mit je bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte), die
    • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und Sitz in NRW haben und
    • ihre Leistungen bereits vor dem 01.12.2019 angeboten haben und die erst nach dem 31.12 2019 in Schwierigkeiten geraten sind (Corona-spezifische Notlage)
    • Bei verbundenen Unternehmen soll Zuschuss pro Gesamtunternehmen nur einmal gezahlt werden
    • Ob Gruppenunternehmen zur Ermittlung der AN-Zahl zusammenzurechnen sind ist unklar (u.E. ist auf jeden einzelnen „Betrieb“ abzustellen, d.h. es reicht wenn ein Betrieb nicht mehr als 50 AN hat)
  • Drei alternative Voraussetzung für Zuschussgewährung:
    • Im Monat der Antragstellung muss Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mind. 50% verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorange-gangenen Monate) im Vorjahr vorliegen (Beispiel: Durchschnittlicher Umsatz 01-03/2019: T€ 10; Umsatz 03/2020: T€ 5.000), oder
    • Betrieb wurde durch Behörden wegen der Corona-Krise geschlossen, oder
    • Vorhandene Mittel reichen nicht aus , um kurzfristige Verbindlichkeiten (insb. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

 

Höhe des Zuschusses und Antragsverfahren

  • Förderung durch einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses „für drei Monate“ (Zeitbezug unklar)
    • T€ 9 für Solo-Selbstständige und Betrieb mit bis zu 5 AN,
    • T€ 15 Betrieb mit bis zu 10 AN,
    • T€ 25 Betrieb mit bis zu 50 AN
    • Stichtag für AN-Zahl ist 31.12.2019 (Ermittlung orientiert sich an  Vollzeit-Äquivalenten, vgl. für Details https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020)
  • Digitales Antragsverfahren ab 27.03.2020
    • Anträge können nur online gestellt werden (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020)
    • Frist bis 30.04.2020
  • Erforderliche Angaben bei Antragstellung
    • Amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) und Angabe Handelsregisternummer oder andere Registernummer (soweit vorhanden)
    • Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer
    • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) für die Auszahlung
    • Darstellung der Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation; vgl. Details unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/_inhalt.html)
    • Abfrage der Anzahl der Beschäftigten zum 31.12.2019

 

Höhe des Zuschusses und Antragsverfahren

  • Zeitraum bis zur Auszahlung des Zuschusses
    • Zunächst wird elektronischer Bescheid übermittelt
    • Soforthilfe wird anschließend von zuständiger Bezirksregierung nach Prüfung unmittelbar überwiesen
    • Keine pauschalen Aussagen zur Auszahlungsgeschwindigkeit; Behörde bemüht sich um schnelle und sofortige Auszahlung
    • Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen
  • Ausweislich Angaben des Landes NRW „reicht das Geld für alle“
    • Zitat Website: „Bund und Land sind darauf eingerichtet, dass alle Unternehmen mit den vorgenannten wirtschaftlichen und finanziellen Problemen das Programm in Anspruch nehmen können.“
  • Zuschuss soll als Betriebseinnahme zu versteuern sein, d.h. es liegt nur „Brutto-Zuschuss“ vor

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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