Coronakrise

Hintergrund und allgemeine Voraussetzungen

  • Finanzverwaltung gewährt „Darlehen“ auf zu erwartende Steuererstattung 2019
    • Verluste können für Zwecke der Einkommen- / Körperschaftsteuer grds. in begrenztem Umfang für ein Jahr zurückgetragen werden
    • Künftiger Jahresverlust 2020 kann grds. erst nach der Steuerveranlagung 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen werden >> Folge: Zahlung der Steuererstattung frühestens in 2021
    • Hier setzt Finanzverwaltung an und ermöglicht einen vorläufigen und pauschalierten Verlustrücktrag im Wege einer „Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 im pauschalierten Verfahren“
    • Wirtschaftlich entspricht der Effekt einer Darlehensgewährung in Vorgriff auf eine erwartete Steuererstattun
  • Voraussetzungen für die „Darlehensgewährung“ im Wege der Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren
    • Einkommen- / Körperschaftsteuer 2019 wurde noch nicht veranlagt
    • Steuerpflichtiger muss Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Selbstständigkeit) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen
    • Keine „Darlehensgewährung“, wenn ausschließlich Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit oder Kapitalvermögen bezogen werden (Einkünfte unterliegen Steuerabzugsverfahren)
    • Steuerpflichtiger muss schriftlichen / elektronischen (zB mittels ELSTER) Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 stellen
    • Antragsteller muss von Corona-Krise „unmittelbar und nicht unerheblich negativ“ betroffen sein; Voraussetzung soll regelmäßig erfüllt sein, wenn
      • Steuervorauszahlungen für 2020 bereits auf null herabgesetzt sind oder Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 zeitgleich mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 im pauschalierten Verfahren gestellt wird und
      • der Steuerpflichtige versichert, dass er 2020 aufgrund der Corona-Krise eine „nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte“ erwartet, d.h. nur marginale negative Einkünfte reichen nicht (keine weitere Konkretisierung im BMF-Schreiben)
      • Hinweis: Maßgeblich ist also eine saldierte Betrachtung aller steuerpflichtigen Einkünfte, d.h. ein Antrag ist unzulässig, wenn Verluste aus einer Einkommensart mit Gewinnen / .berschüssen einer anderen Einkunftsart kompensiert werden können

 

Verfahren zur Umsetzung der pauschalierten Herabsetzung

  • Verfahren zur Abwicklung pauschalierter Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 wird in 3 Stufen umgesetzt:
    • 1. Stufe: Pauschalierte Ermittlung des Verlustrücktrages aus 2020
    • 2. Stufe: Vorläufige Erstattung von Teilbeträgen der Vorauszahlungen für 2019
    • 3. Stufe: Kontrolle der Zulässigkeit der Erstattungen im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020
  • Stufe 1: Pauschalierte Ermittlung des Verlustrücktrages
    • Pauschalierter Verlustrücktrag erfolgt iHv. 15% des den Vorauszahlungen 2019 zugrunde liegenden Saldos aus Gewinneinkünften / Einnahmen aus V+V
    • Verlustrücktrag erfolgt entsprechend bestehender gesetzlicher Vorgaben max. iHv. € 1 Mio. (bzw. € 2 Mio. bei Zusammenveranlagung von Eheleuten)
    • Begrenzung der Pauschalierung auf 15% führt dazu, dass die Vorauszahlungen 2019 nicht auf null, sondern nur in dem Umfang der auf den konkreten Betrag entfallenden Steuerbelastung herabgesetzt werden. Beispiel:
      • Für 2019 wurden Vorauszahlungen iHv. T€ 24 auf Basis angenommener Einkünfte iHv. T€ 80 festgesetzt
      • Pauschaler Verlustrücktrag = T€ 12 (0,15 x 80), d.h. die Vorauszahlungen für 2019 werden auf Basis von Einkünften iHv. T€ 68 (= 80 ./. 12) neu festgesetzt und der überschie.ende Teilbetrag wird vorläufig erstattet
    • Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 scheidet aus, wenn infolge vorangegangener Verluste keine Vorauszahlungen für 2019 festgesetzt wurden
  • Stufe 2: Vorläufige Erstattung der Vorauszahlungen für 2019 und Stundung der Einkommen- / Körperschaftsteuer 2019
    • Verlustrücktrag aus 2020 kann regulär erst nach Veranlagung für 2020 berücksichtigt werden, da erst in diesem Rahmen geprüft wird, ob entsprechender Verlust anerkannt wird
      • Ob die Inanspruchnahme des pauschalierten Verlustrücktrages gerechtfertigt war, entscheidet sich daher erst im Rahmen der Veranlagung 2020
      • Grds. würde die gewährte Erstattung der Vorauszahlungen für 2019 also im Rahmen der Steuerveranlagung für 2019 zu einer Steuernachforderung führen, da ein etwaiger Verlustrücktrag aus 2020 „erst noch auf sich warten lässt“
    • Aber: Finanzverwaltung gewährt das „Darlehen“ infolge des pauschalierten Verlustrücktrages auch über die Steuerfestsetzung 2019 hinaus
      • Auf Antrag wird die auf den pauschalierten Verlustrücktrag entfallende Steuernachzahlung für 2019 gestundet
      • Voraussetzung: Bei Abgabe der Steuererklärung 2019 muss weiterhin von „nicht unerheblicher negativer Summe der Einkünfte“ für 2020 ausgegangen werden können
      • Stundung wird unter Vorbehalt der späteren Prüfung zinslos gewährt
  • Stufe 3: Endgültige Prüfung der „Darlehensgewährung“ im Zuge der Steuerfestsetzung 2020
    • Im Rahmen der Steuerfestsetzung 2020 wird abgeglichen, ob die Geltendmachung eines Verlustrücktrages in Höhe des Pauschbetrages berechtigt war
    • Besteht ein Verlustrücktrag iHv. mindestens dem Pauschbetrag, entfällt die festgesetzte und bislang nur gestundete Nachzahlung 2019 endgültig
    • Besteht kein Verlustrücktrag oder fällt der Verlust 2020 geringer aus als der pauschalierte Betrag, entfällt die Stundung der Nachzahlung für 2019 (ganz oder teilweise) und der Betrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides 2020 zu zahlen
    • Ausweislich einer Beispielrechnung aus dem BMF-Schreiben sollen Steuerpflichtige jedenfalls grds. offenbar kein Zinsrisiko tragen, wenn entgegen ihrer Erwartung in 2020 kein Verlust anfällt bzw. dieser niedriger als erwartet ausfällt
      • Aber: Die Zinsfreiheit soll ungeachtet der Höhe des „echten“ Verlustrücktrages für 2020 entfallen, wenn die erste Steuerfestsetzung 2020 auf einer Schätzung beruht, weil Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden konnten (idR. mangelnde Bereitstellung belastbarer Informationen durch Steuerpflichtigen)

 

Bewertung des BMF-Schreibens

  • Erste Einschätzung zu dem BMF-Schreiben
    • Grds. ist „Darlehensgewährung“ der Finanzverwaltung an Steuerpflichtige, die erheblich von der Corona-Krise betroffen sind, zu begrü.en
    • Verfahren zur Erstattung der Vorauszahlungen 2019 soll ersichtlich möglichst einfach umzusetzen sein
    • Allerdings kann angesichts zunehmender Arbeitsüberlastung der Finanzverwaltung der Zeitraum bis zur „Darlehens-Auszahlung“ ggf. andauern
    • In Zusammenhang mit anderen Erstattungsansprüchen gegen Behörden (insb. Arbeitsagentur / Kurzarbeitergeld) werden zunehmend Optionen zur Vorfinanzierung durch Hausbanken diskutiert
    • Im Übrigen bleibt das BMF-Schreiben (Funktion einer reinen „Verwaltungsanweisung“) hinter weitergehenden politischen Forderungen nach einer Ausweitung der gesetzlichen Möglichkeiten des Verlustrücktrages auf mehr als ein Jahr zurück
      • Von einer solchen gesetzlichen Neuregelung könnten Unternehmen ggf. profitieren, die mangels festgesetzter Vorauszahlungen für 2019 nicht von dem BMF-Schreiben profitieren können

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

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