Coronakrise

Geplante Anpassungen des Insolvenzrechts

  • Bundesjustizministerium bereitet Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor
    • Ziel: Schutz der Unternehmen, die anlässlich der Corona-Krise in Schieflage geraten
    • Instrument: Aussetzung Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020
    • Bundesregierung rechnet mit (erheblichen) Verzögerungen bis die beschlossenen Stützungsmaßnahmen (Steuerstundungen, Rettungsschirm-Kredite) greifen
    • Ministerium beabsichtigt eine Ermächtigung, die Maßnahmen (zeitlich) bis max zum 31.03.2021 ausweiten zu können
  • Aussetzung des Insolvenzrechts soll nur Zeit erkaufen und ist kein Automatismus
    • Stützungsmaßnahmen werden vorauss. aus organisatorischen / administrativen Gründen nicht binnen geltender 3-Wochen Insolvenzantragspflicht bei Unternehmen ankommen
    • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nicht allgemeingültig sein und nicht automatisch eingreifen. Vielmehr darf der Insolvenzgrund nur auf der Corona-Krise beruhen
    • Zudem müssen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen (aufgrund der Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. eines ernsthaften Finanzierungs- oder Sanierungskonzeptes)

 

Bewertung / Empfehlung

  • Aussetzung des bestehenden Insolvenzrechts ist ein absolut begrüßenswertes Signal
  • Aber: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, die ggf. erst ab 10/2020 auf den Prüfstand gestellt werden
  • GF sollten das Recht zur Inanspruchnahme der Aussetzung gut dokumentieren
    • In worst case Szenarien wird man nachträglich ab 10/2020 darlegen müssen, dass eine Insolvenzreife allein infolge der Corona-Krise bestand und die geplanten Maßnahmen wie Stützungs-Kredite, Stundungen und Kurzarbeitsgeld hinreichende Erfolgsaussichten hatten
    • Daher kann der Dokumentation über die wirtschaftliche Verfassung von Unternehmen bis zum Ausbruch der Corona-Krise entscheidende Bedeutung zukommen >> hier sollte ein klarer „Einschnitt“ erkennbar sein und dokumentiert werden

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

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