Coronakrise

Corona und Sonderzahlungen

  • Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Sonderzahlungen an Arbeitnehmer (AN) bis € 1.500
    • Begünstigt sind Zahlungen an AN, die im Zeitraum 03-12/2020 geleistet wurden bzw. werden
    • Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 sieht keine Beschränkung auf „systemrelevante“ Berufsgruppen vor
    • Neben Geldzuschüssen sind auch Sachleistungen möglich
    • Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn geleistet werden („Corona-Prämie“)
      • Keine Begünstigung von Zuschüssen des AG zum Kurzarbeitergeld (Aufstockung)
      • Ebenfalls keine Begünstigung von Zuschüssen zum KuG wg. Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze
    • Steuerfreie Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden
    • Andere Steuerbefreiungen (inkl. Bewertungsvergünstigungen und Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten) bleiben bestehen und können parallel genutzt werden
  • Finanzierung von Sonderzahlungen für ausgewählte systemrelevante Berufe durch Länder und Pflegekassen geplant
    • Bayern hat Pflegekräften bereits Sonderzahlung in Höhe von € 500 zugesagt
    • Gesetzliche Pflegeversicherung finanziert Sonderzahlung von bis zu € 1.500 für Altenpfleger
    • Weitere Leistungen insbesondere für Pflege- und sonstige systemrelevante Berufe angedacht

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

  • Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits.
  • Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Regelungen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder.
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