Coronakrise

„Bunter Strauß“ punktueller Anpassungen im Steuerrecht

  • Bundestag hat am 28.05.2020 das Corona-Steuerhilfegesetz angenommen
    • Gesetz sieht neben den Veränderungen bei der Lohnbesteuerung kleinteilige Anpassungen über das gesamte Steuerrecht hinweg vor, die inhaltlich nicht verklammert sind (vgl. im Einzelnen nachstehend)
    • Anpassungen sind jeweils befristet und ausschließlich durch die Corona-Krise veranlasst
    • Zustimmung des Bundesrates steht noch aus und wird am 05.06.2020 erwartet
  • Umsatzsteuer: Senkung Steuersatz für die Gastronomie
    • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Zeitraum von Anfang 07/2020 bis Ende 06/2021 von 19% auf 7% (Ausnahme bei Abgabe von Getränken)
    • Änderung sollen Absatz verzehrfertig zubereiteter Speisen fördern und betrifft alle relevanten Branchen (Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien, Metzgereien etc.)
    • Hinweis: Falls betroffene Unternehmen – etwa zur Abmilderung der Krisen- Folgen – vor Geltung des reduzierten Steuersatzes Gutscheine ausgegeben haben, können Probleme entstehen
  • Verlängerung von Übergangsregelungen bei der USt-Besteuerung von Kommunen
    • Im Jahr 2015 wurde das Besteuerungsprivileg von jur. Personen des öffentlichen Rechts verschärft: Entgegen des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses müssen diese begründen, warum Teilbereiche ihrer Tätigkeit mit Blick auf Wettbewerbsgleichheit / Steuergerechtigkeit von der USt ausgenommen werden
    • Bislang vorgesehene Übergangsregelungen liefen Ende 2020 aus; Frist wird infolge coronabedingter Verzögerungen bei Implementierung der Neuregelungen bis Ende 2022 verlängert
  • Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen
    • Sog. DAC 6 Regelungen haben EUweite Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt
      • Bisherige Regelung geht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurden („Übergangsphase“), davon aus, dass die Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach dem 30.6.2020 zu erstatten ist
      • Sachverhalte aus der sog. „Lebensphase“, also Gestaltungen, die ab dem 01.07.2020 umgesetzt werden, sind auf Basis der bisherigen Regelung innerhalb von 30 Tagen zu melden (d.h. erstmalig bis zum 30.07.2020)
      • EUKommission hat infolge der CoronaPandemie eine Option für die Mitgliedstaaten zur Verlängerung der Frist für die erstmalige Mitteilung entsprechender Steuergestaltungen vorbereitet und empfiehlt eine Verlängerung der Fristen um je drei Monate
    • Corona-Steuerhilfegesetz soll das BMF entsprechend ermächtigen, die seitens der Europäischen Kommission vorgeschlagene Verschiebung der DAC 6relevanten erstmaligen Meldefristen mittels eines BMF-Schreibens für Deutschland anzuordnen
    • Im Hinblick auf die bislang geltenden Fristen würde eine Anordnung der Fristverlängerung zu einer Verschiebung der Fristen um je drei Monate führen; es würde dann Folgendes gelten:
      • Sachverhalt der „Übergangsphase“ (Zeitraum bis 30.6.2020; Frist bislang 31.08.2020) – neue Frist: 30.11.2020
      • Sachverhalte der „Lebensphase“ (Zeitraum ab 01.07.2020; Frist bislang 30 Tage, erstmalig also 30.07.2020) – neue Frist: 31.10.2020
  • Umwandlungssteuerrecht: Anpassung von Rückwirkungszeiträumen
    • Vor der CoronaKrise mussten bei Spaltungen / Verschmelzungen von Unternehmen Bilanzen des übertragenden Unternehmens vorgelegt werden, die max. 8 Monate alt sein durften (damit in der Regel Anmeldung der Umwandlung bis Ende August erforderlich)
    • Dieser Zeitraum wurde durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID19Pandemie im Zivil, Insolvenzund Strafverfahrensrecht“ vom 27.03.2020 auf 12 Monate verlängert (d.h. bei Bilanz zum 31.12. reicht Anmeldung innerhalb des Folgejahres)
    • Die bisherigen Anpassungen betrafen nur die „gesellschaftsrechtliche Seite“ von Umwandlungen
    • Anpassungen durch das CoronaSteuerhilfegesetz sollen die Rückwirkungszeiträume auch mit Wirkung im Steuerrecht vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängern

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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