Coronakrise

Überbrückungshilfe

Überblick und Zielrichtung des Programmes

  • Im Rahmen des „Corona-Konjunkturpaketes“ wurde u.a. eine „Überbrückungshilfe“ eingeführt
    • Das Programm schließt unmittelbar an die für 03-05/2020 befristet gewährte „Soforthilfe“ an
    • Erklärtes Ziel des Programmes ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von KMU
    • KMU mit hohen krisenbedingten Umsatzausfällen wird eine Liquiditätshilfe in Form von Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten für den Zeitraum 06-08/2020 (Förderzeitraum) gewährt
  • Keine Einschränkung der Förderung auf spezifische Wirtschaftsbereiche
    • Antragsberechtigt sind Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen und insbesondere auch Solo-Selbstständige, Freiberufler und gemeinnützige Unternehmen
    • Keine Förderung von öffentlichen Unternehmen (Ausnahmen für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft)
  • Es werden nur KMU und keine „Großunternehmen“ gefördert
    • Für Großunternehmen ist der sog. Wirtschaftsstabilisierungsfonds das vorrangige Instrument
    • „Großunternehmen“ liegen vor, wenn zwei Jahre in Folge mind. 2 der nachstehenden Kriterien erfüllt sind: Bilanz > 43 Mio.; Umsatz > 50 Mio.; > 249 Arbeitnehmer

 

Erstattungsfähige Kosten

  • Die Höhe der gewährten Zuschüsse hängt von den „Fixkosten“ der KMU ab
    • Förderfähig sind allgemein nur operative Aufwendungen / Kosten; keine Förderung der Lebenshaltungskosten von Unternehmensinhabern und/oder des Unternehmerlohns
    • Keine Berücksichtigung von Investitionen oder Tilgungen (so ist z.B. bei Leasing nur der Zinsanteil maßgeblich)
  • Grundsatz: Es werden nur die „unvermeidbaren“ Fixkosten erstattet
    • Erstattungsfähig sind ausschließlich Fixkosten aus 06-08/2020, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt wurden
    • Soweit Kosten „einseitig vermeidbar“ sind, werden sie nicht erstattet
      • Konkrete Auslegung des Kriteriums der „Vermeidbarkeit“ kann im Einzelfall schwierig sein
      • Beispiel: Sind Kosten, die in dem Förderungszeitraum hätten vermieden werden können, aber aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen bewusst weiterlaufen sollen (Vorbereitung eines schnellen „Hochfahrens“) „vermeidbar“?
    • Bei wiederkehrende Kosten findet „Missbrauchskontrolle“ statt (Kosten müssen vor 03/2020 begründet oder festgesetzt gewesen sein, vgl. dazu nachstehend die Kostenarten Nr. 1-9)
  • Bei Unternehmensgruppen wird allein auf die „externen“ Kosten abgestellt
    • Zahlungen an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, die im Eigentum oder (unmittelbar / mittelbar) unter beherrschendem Einfluss derselben Person/en oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig
    • So sind etwa Mietzahlungen einer operativen Gesellschaft an ihre Schwester-Besitzgesellschaft nicht förderungsfähig
  • Die förderfähigen Kostenarten sind in dem Programm abschließend definiert
    • Kostenarten nach Nrn. 1 – 9 sind förderfähig, wenn sie vor 03/2020 begründet wurden:
      • 1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räume, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Geschäftstätigkeit stehen (keine Aufwendungen für Privaträumen)
      • 2. „Weitere Mietkosten“, wobei hiermit insbesondere fixe Nebenkosten gemeint sind
      • 3. Zinsaufwand für Kredite und Darlehen
      • 4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
      • 5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
      • 6. Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
      • 7. Grundsteuern
      • 8. Betriebliche Lizenzgebühren
      • 9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
    • Kostenarten nach Nrn. 10 – 13 müssen nicht zwingend vor 03/2020 begründet worden sein:
      • 10. Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung der Überbrückungshilfen für StB/WP
      • 11. Kosten für Auszubildende
      • 12. Personalkosten, die nicht von KuG abgedeckt sind, werden pauschal bis maximal 10% der Summe der Kosten nach Nrn. 1-10 gefördert (Hinweis: Wir gehen davon aus, dass die 10% als Höchstgrenze zu verstehen sind, die bei geringerem Ist-Aufwand nicht ausgeschöpft werden darf)
      • 13. Für Reisebüros: Rückzahlungen von Provisionen an Reiseveranstalter

 

Voraussetzungen für eine Förderung

  • Förderung setzt Umsatzrückgang von mindestens 60% voraus
    • Maßgeblich für die Prüfung des Rückgangs ist der Umsatz aus 04-05/2020
    • Dieser „Corona-Umsatz“ wird mit dem Vorjahresumsatz aus 04-05/2019 verglichen
    • Sofern Unternehmen erst nach Mai 2019 gegründet wurden, wird als Vergleichsmaßstab der Umsatz aus 11-12/2019 herangezogen
  • Das Programm sieht bislang keine Härtefallregelungen oder Ausnahmen für eine Förderung von Unternehmen mit weniger als 60% Umsatzrückgang vor
  • Unternehmen dürfen erst infolge der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sein
    • Diese Voraussetzung wird durch das Programm nicht im Einzelfall anhand der konkreten Ursachen für die erlittenen Umsatzausfälle geprüft, d.h. die Gründe für den Umsatzrückgang müssen nicht nachgewiesen werden
    • Vielmehr wird typisiert geprüft, ob am 31.12.2019 ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorlag (vgl. dazu nachstehende Folie)
  • Es werden nur aktive Unternehmen gefördert
    • Keine Förderung von Unternehmen, die Geschäftsbetrieb eingestellt haben
    • Wird der Geschäftsbetrieb nicht bis 08/2020 fortgeführt, sind Zuschüsse zurückzuzahlen
    • Keine Förderung von Unternehmen, die Insolvenz angemeldet haben; der Formulierung nach sind damit auch erfolgreiche Sanierungsunternehmen ausgeschlossen, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist
  • Begriff des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ geht auf EU-Rechtsgrundlage zurück (EUVerordnung Nr. 651/2014 vom 17.06.2014)
    • Unternehmen in Schwierigkeiten soll u.a. in folgenden Konstellationen vorliegen:
      • GmbH hat mehr als 50% des Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren
      • Gesellschaft mit persönlich haftendem Gesellschafter (insb. KG, OHG etc.) hat mehr als 50% der in Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren
      • Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt Voraussetzungen für Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger (d.h. drohende Zahlungsunfähigkeit reicht nicht) >> Hierunter fallen dem Wortlaut nach auch erfolgreiche Sanierungen
      • Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan
      • Voraussetzungen für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten zum Teil nicht für KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen; ob diese Ausnahme auch im Rahmen der Überbrückungshilfe herangezogen wird ist jedoch unklar
      • Bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr kann ggf. als Beurteilungsgrundlage ein Zwischenabschluss zum 31.12.2019 erforderlich werden

 

Höhe der Förderung – Allgemeine Grundsätze

  • Ermittlung der Zuschusshöhe erfolgt zweistufig
  • Schritt 1: Ermittlung der förderfähigen Fixkosten
    • Maßgeblich sind die Fixkosten des Förderzeitraums 06-08/2020
    • Summe der förderfähigen Fixkosten wird jeweils auf Monatsbasis ermittelt
  • Schritt 2: Ermittlung der Förderquote auf Monatsbasis:
    • Die Quote, mit der die Fixkosten bezuschusst werden, wird gestaffelt nach der konkreten Höhe der Umsatzeinbuße im jeweiligen Fördermonat ermittelt
      • Zur Ermittlung der Höhe der Umsatzeinbußen wird jeweils wiederum der konkrete Vorjahres-Monat herangezogen (d.h. Vergleich 06/2020 mit 06/2019 usw.)
      • Vergleichsmonate für Unternehmen, die nach 06/2019 gegründet wurden, sind die Monate 12/2019 und 01-02/2020
    • Übersicht über die gestaffelten Förderquoten:
      • 80% Erstattung bei Umsatzeinbrüchen von mehr als 70%
      • 50% Erstattung bei Umsatzeinbrüchen zwischen 50% und 70%
      • 40% Erstattung bei Umsatzeinbrüchen zwischen 40% und unter 50%
    • Bei Umsatzeinbrüchen von weniger als 40% (d.h. der Umsatz beträgt mind. 60% des jeweiligen Vorjahresmonats) entfällt die Erstattung anteilig für den betroffenen Monat

 

Höhe der Förderung – Höchstgrenzen

  • Überbrückungshilfe wird grds. nur im Rahmen von Höchstgrenzen gewährt
    • Maximal werden für 06-08/2020 in der Summe 150.000 € als Zuschuss gezahlt („absoluter Deckel“)
    • Bei kleinen Unternehmen sind die Zuschüsse zudem in Abhängigkeit der AN-Anzahl gedeckelt
      • Unternehmen mit bis zu 5 AN = max. 9.000 € (für insg. 3 Monate)
      • Unternehmen mit bis zu 10 AN = max. 15.000 € (für insg. 3 Monate)
      • Anzahl der AN = Vollzeitäquivalente (konsolidierte Betrachtung bei verbundenen Unternehmen)
      • Wir gehen davon aus, dass bei der konkreten Ermittlung der Vollzeitäquivalente die gleichen Grundsätze gelten wie bei der bisherigen „Soforthilfe“ (vgl. hierzu https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020)
      • Stichtag für Messung der Beschäftigtenzahl ist 29.02.2020
  • In Ausnahmefällen können Maximalbeträge für kleine Unternehmen überschritten werden
    • Selbst in Ausnahmefällen ist Förderung aber auf den „absoluten Deckel“ (150.000 €) begrenzt
    • Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die förderungsfähigen Fixkosten im konkreten Fall mehr als doppelt so hoch sind, wie der maximale Erstattungsbetrag
    • In diesen Fällen werden die im Rahmen der Höchstbeträge für kleine Unternehmen noch nicht berücksichtigten förderungsfähigen Fixkosten anteilig erstattet
      • Erstattung von 40% der „überschießenden“ Fixkosten bei Umsatzeinbruch zw. 40% – 70%
      • Erstattung von 60% der „überschießenden“ Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%
  • Absoluter Deckel (150.00 € für 3 Monate) gilt auch bei verbundenen Unternehmen
    • Zwar kann jedes Unternehmen einen eigenen Antrag stellen; bei der Ermittlung der max. Förderung erfolgt aber eine konsolidierte Betrachtung

 

Antragsverfahren

  • Antragsverfahren ist fristgebunden und streng formalisiert
    • Strenge Formalisierung zwecks Missbrauchs-Prävention („lessons learned“ aus Soforthilfe)
      • Antragstellung ausschließlich durch StB / WP im Auftrag des Unternehmens
      • Datenübermittlung über digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Bundesländer
    • Fristen für Beantragung der Hilfe und Auszahlung
      • Antragsfristen enden (für alle drei Monate 06-08/2020) spätestens am 31.08.2020
      • Die Auszahlung der Hilfen erfolgt bis zum 30.11.2020
  • Antragsverfahren ist wie auch bei der Soforthilfe zweistufig aufgebaut
    • Verfahrensgestaltung trägt Umstand Rechnung, dass die Umsätze / Fixkosten für den Förderungszeitraum bei Antragstellung noch nicht (vollständig) bekannt sind
    • Datenübermittlung auf beiden Stufen digital; Umsetzung durch StB / WP des Unternehmens
  • Datenübermittlung auf 1. Stufe erfordert Angaben zu 3 Themen
    • Glaubhaftmachung des Umsatzeinbruches für 04-05/2020
    • Prognose der Umsätze für den Förderzeitraum
    • Prognose der förderungsfähigen Fixkosten für den Förderzeitraum
    • Antragstellender StB / WP berücksichtigt jeweils den vorhandenen Datenbestand
      • StB / WP berücksichtigt jeweils die Umsatzsteuervoranmeldungen, den Jahresabschluss und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung des Jahres 2019
      • Liegen einzelne Kennzahlen noch nicht vor, werden die entsprechenden Daten aus 2018 verwendet
  • Auszahlung der Überbrückungshilfe erfolgt auf Basis der Angaben auf Stufe 1 (Prognosen)
  • Datenübermittlung auf der 2. Stufe dient sodann der finalen Kontrolle der auf Stufe 1 gemeldeten Umsätze / Fixkosten
    • Sobald die endgültigen Umsatzzahlen für 04-05/2020 und 06-08/2020 vorliegen und die Fixkosten endgültig abgerechnet wurden, sind die entsprechenden Daten durch den StB / WP zu übermitteln
    • Die Übermittlung dieser Daten kann auch nach dem Ende des Programmes erfolgen
    • Bei Abweichungen der Ist-Werte von den Schätzungen der 1. Stufe sind überzahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. Minderzahlungen aufzustocken
    • Die auf Stufe 1 abzugebenden Prognosen sollten möglichst „zielgenau“ abgegeben werden, um den späteren Aufwand zu minimieren und Rückforderungen idealerweise zu vermeiden
    • Meldung der Ist-Zahlen voraussichtlich innerhalb des 1. Quartals 2021

 

Sonstige Themen / Hinweise zum Verfahren

  • Gesamtvolumen des Förderprogramms scheint begrenzt zu sein
    • Nach aktuellem Stand ist der „Fördertopf“ auf 25 Mrd. € begrenzt; Aufstockung aus förderrechtlichen Gründen voraussichtlich nicht möglich
    • Falls Mittelvergabe nach Antragseingängen erfolgt, kann ein frühzeitiger Antrag vorteilhaft sein
  • Steuerliche Behandlung der Überbrückungshilfe
    • Zuschüsse sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
    • Zuschüsse können sich daher auswirken, falls Verluste aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen werden sollen
  • Überbrückungshilfen und Soforthilfen für 03-05/2020 stehen selbständig nebeneinander
    • Die Inanspruchnahme der Soforthilfe hat keine „Sperrwirkung“ für die Überbrückungshilfe
    • Wurde ein Antrag auf Soforthilfe versäumt, kann er nicht mehr nachgeholt werden (Frist 31.05.2020); die Überbrückungshilfe kompensiert keine Härten aus Zeitraum vor 06/2020
    • Kommt es zu Überschneidungen zwischen Überbrückungs- und Soforthilfe, soll die Soforthilfe anteilig angerechnet werden (d.h. keine doppelte Berücksichtigung von Fixkostenpositionen)
  • Sorgfalts- und Erklärungspflichten von Antragstellern
    • Antragsteller müssen erklären, dass die Hilfen weder in Steueroasen abfließen, noch dass Gewinnverschiebungen dorthin stattfinden und dass sie Steuertransparenz gewährleisten
    • Auch bei leichtfertig falschen Angaben können sich Antragsteller unter Umständen strafbar machen, falls hierdurch Überzahlungen ausgelöst werden können

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

  • Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits.
  • Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Regelungen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder.
  • Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. In Bezug auf die Besonderheiten der Corona-Krise und die momentan noch nicht abgeschlossene Entwicklung verweisen wir auf den Hinweis auf Folie 2.
  • Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben.
  • Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten.
  • Der Darstellung in dieser Präsentation ersetzen keine Rechts- und / oder Steuerberatung.

Sie nutzen eine veraltete Version des Internet Explorers.

Für ein optimales Nutzungserlebnis dieser Website laden Sie sich bitte einen aktuelleren Browser herunter: