Coronakrise
a) Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen für .berbrückungshilfe II
▪ Regelungen zur .berbrückungshilfe decken zwei Bausteine ab
• Zugangserleichterungen zur bestehenden .berbrückungshilfe II für 11-12/2020 (vgl. unten)
• Daneben wird für 01-06/2021 ein neues Hilfsprogramm aufgelegt (.berbrückungshilfe III; vgl.
Folien 5 ff.)
▪ Bisherige Eckpunkte und Voraussetzungen der .berbrückungshilfe II
• .berbrückungshilfe II deckt Zeitraum von 09-12/2020 ab und gewährt einen Zuschuss in
Abhängigkeit der Höhe bestimmter Fixkosten (max. T€ 50 pro Monat bzw. insg. T€ 200)
• Voraussetzung für eine Förderung war bislang ein Umsatzrückgang in Höhe von
– mindestens 50% in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum 04-08/2020 oder
– mindestens 30% durchschnittlicher Umsatzrückgang im Zeitraum 04-08/2020
– Maßgeblicher Bezugspunkt ist jeweils der Umsatz der jeweiligen Vorjahresmonate
▪ Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen zur .berbrückungshilfe II
• .berbrückungshilfe II soll Unternehmen zugänglich gemacht werden, die hart vom Teil-Lockdown
getroffen wurden und keinen Zugang zur November- bzw. Dezemberhilfe haben
• Einführung eines sog. „November- und Dezember-Fensters“:
– Zugang zur .berbrückungshilfe besteht nun auch für Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von
mind. 40% in 11-12/2020 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat
– Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50% Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende
Monate bzw. durchschnittlich 30% seit 04/2020
b) Einführung der .berbrückungshilfe III für 01-06/2021
▪ Erste Eckpunkte für die .berbrückungshilfe III sind veröffentlicht
• Verschiedene Details der Hilfe für 01-06/2021 sind aktuell noch nicht abschließend geklärt
• Eckpunkte stehen unter Vorbehalt der abschließenden Abstimmung zwischen Bund und Ländern
• Exakte Ausgestaltung der .berbrückungshilfe III wird vorauss. davon abhängen, ob die bislang
als außerordentliche Hilfen gewährten Mittel künftig in die .berbrückungshilfe integriert werden
– Verschiedene politische Äußerungen legen es nahe, dass das Konzept der sog. November- und
Dezemberhilfe nicht im Jahr 2021 fortgesetzt wird
– Pauschale Erstattung von 75% des Umsatzes im Rahmen der außerordentlichen Hilfen ist wenig
fallspezifisch, kostenintensiv und unterliegt beihilferechtlichen Restriktionen
– Ggf. wird daher im Falle eines anhaltenden (Teil-)Lockdowns die außerordentliche Hilfe für die
betroffenen Unternehmen in die .berbrückungshilfe III integriert
– Details werden aktuell durch Bundesministerien (BMF / BMWI) erarbeitet
▪ Antragsberechtigung setzt weiterhin einen Mindest-Umsatzausfall voraus
• Voraussichtlich bleiben die Mindest-Ausfallquoten unverändert und es wird der in 04-12/2020
erzielte Umsatz zum Maßstab für die Antragsberechtigung gemacht
• Danach bestünden folgende Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung
– Umsatzeinbruch mind. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten von 04-12/2020 oder
– Umsatzeinbruch durchschnittlich mind. 30% in 04-12/2020
– Maßgebliche Referenz wäre jeweils der Vorjahreszeitraum 2019
c) Eckpunkte der .berbrückungshilfe III
▪ Ausweitung der Förderung und der Zugangsberechtigung für 01-06/2021
• Erhöhung des Förderhöchstbetrags auf T€ 200 monatlich (bislang T€ 50)
• Die .berbrückungshilfe II war auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt
• Nunmehr sollen alle Unternehmen bis max. € 500 Mio. Jahresumsatz (in Deutschland) Zugang
zur .berbrückungshilfe III bekommen
– Details zur den exakten Zugangsvoraussetzungen sind noch nicht bekannt
– Vorauss. konsolidierte Betrachtung bei Unternehmensgruppen
▪ Spezifische Berücksichtigung von Soloselbstständigen
• Bisherige Regelung war für Soloselbstständige oft nicht zielführend (geringe Fixkosten)
• Soloselbstständige sollen bei der .berbrückungshilfe III alternativ zum Einzelnachweis der
Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale beantragen können („Neustarthilfe“)
• Neustarthilfe soll einmalig bis T€ 5 betragen
– Maßgeblich sind 25% des „Vergleichsumsatzes“ (Umsatz aus 12/2020 – 06/2021 im Vergleich zu
einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019)
– Keine Anrechnung der Hilfe auf die Grundsicherung und ähnliche Leistungen (Zweckbindung)
• Verfahren zur Gewährung der Neustarthilfe
– Neustarthilfe soll als Vorschuss gezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen von
12/2020 – 06/2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen
– Pflicht zur (anteilig gestaffelten) Rückzahlung, falls der tatsächlich erzielte Umsatz während der
Laufzeit 50% des Vergleichsumsatzes übersteigt
c) Eckpunkte der .berbrückungshilfe III
▪ Ausweitung des Katalogs der erstattungsfähigen Kosten
• Es bleibt weiterhin dabei, dass grds. nur unvermeidbare externe Fixkosten erstattet werden
• Kreis der erstattungsfähigen Fixkosten ist weiterhin abschließend definiert (vgl. zu den Details
das Update vom 06.07.2020)
• Katalog der erstattungsfähigen Kosten wird erweitert um folgende Punkte:
– Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu T€ 20
– Marketing- und Werbekosten bis zu max. dem Ausgabenniveau des Jahres 2019
– Abschreibungen von Wirtschaftsgütern im Umfang von bis zu 50%
– Ausweitung branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche (Kompensation
ausgefallener Provisionen); Berücksichtigung externer + interner Ausfallkosten (Details noch offen)
– Sonderregelungen für die Veranstaltungs- und Kulturbranche (Förderung interner + externer
Ausfallkosten, Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen; Details noch offen)
▪ Keine Anpassungen bei dem Umfang der Erstattung förderfähiger Fixkosten
• Bisherige Verlautbarungen treffen keine Aussage zu dem Umfang der Erstattung von Fixkosten
• Es ist daher damit zu rechnen, dass der Umfang der Erstattungen unverändert von dem Grad
des Umsatzrückganges abhängen soll. Auf der Basis würden auf monatlicher Basis folgende
Schwellen gelten:
– Umsatzrückgang 30-50% = Erstattung von 40% der förderfähigen Fixkosten
– Umsatzrückgang 50-70% = Erstattung von 60% der förderfähigen Fixkosten
– Umsatzrückgang > 70% = Erstattung von 90% der förderfähigen Fixkosten
d) Antragsverfahren .berbrückungshilfe III
▪ Antragsverfahren wird erneut zweistufig umgesetzt
• Erste Stufe: Antrag auf vorläufige Bewilligung der Hilfe
– Antragstellung wird vorauss. frühestens ab Ende 01/2021 möglich sein
– Basis: Glaubhaftmachung Antragsvoraussetzungen (Schätzung Umsatzrückgang, Prognose der
förderungsfähigen Kosten)
– Antragsverfahren wird vorauss. erneut über die bekannte elektronische Plattform umgesetzt
– Antragstellung grds. nur über Berufsträger (WP/StB/RA)
– Vorauss. können Soloselbstständige Anträge bis T€ 5 selbst stellen (nach Authentifizierung durch
Elster-Steuerportal)
• Zweite Stufe: Nachgelagerte .berprüfung
– Übermittlung der endgültigen Zahlen (Umsatz 01-06/2021)
– .berprüfung der auf vorläufiger Basis gewährten Förderung (ergibt ggf. Erstattung / Nachzahlung)
– Für den Fall, dass Soloselbstständige den Antrag direkt selbst stellen, sollen die Anforderungen an
das Nachweisverfahren auf Basis der Erfahrungen mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe
(November- bzw. Dezemberhilfe) definiert werden
Hinweis
Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.
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