Coronakrise

Fortsetzung des „Existenzsicherungsprogrammes“ für KMU

  • Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen soll trotz Corona-bedingten Umsatzausfällen durch Überbrückungshilfen gesichert werden
    • Gesamtvolumen des Programmes ist auf 25 Mrd. € begrenzt (entspricht der Höhe des „Topfes“, der im Zuge des ersten Corona-Hilfsprogrammes nicht ausgeschöpft wurde)
    • Zeitlich ist das Programm auf 06-08/2020 begrenzt (Anschlusszeitraum an das erste Programm)
  • Überbrückungshilfe soll grds. allen Unternehmen branchenübergreifend offen stehen
    • Dabei soll den „Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen“ (z.B. wie Hotel- u. Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen etc.) angemessen Rechnung getragen werden
    • Wie branchenbezogenen Besonderheiten konkret Rechnung getragen wird, ist vorbehaltlich des konkreten Gesetzesentwurfs bzw. der Richtlinien für Gewährung der .berbrückungshilfe unklar
  • Voraussetzungen für Antragsberechtigung sind abhängig von Umsatzrückgang
    • Es müssen kumulativ zwei umsatzbezogene Voraussetzungen vorliegen
      • Voraussetzung 1: Umsätze müssen infolge der Corona-Krise in 04+05/2020 um mind. 60% gegenüber 04+05/2019 zurückgegangen sein
      • Voraussetzung 2: Umsatzrückgänge müssen in 06-08/2020 um mind. 50% fortdauern
      • Bei Unternehmensgründungen nach 04/2019 wird auf Referenzzeitraum 11+12/2019 abgestellt
    • Da auch auf künftige Umsätze (Zeitraum 06-08/2020) abgestellt wird, kann bei frühzeitiger Antragstellung unsicher sein, ob die Voraussetzungen für die Hilfe tatsächlich vorliegen
      • Anträge scheinen jedoch für alle drei Monate bis Ende 08/2020 (und damit auch rückwirkend) in Kenntnis der Umsatzentwicklung 06-08/2020 gestellt werden zu können

 

Umfang der Überbrückungshilfe

  • Variable Höhe der Überbrückungshilfe in Abhängigkeit von den „Betriebskosten“
    • Anders als bei den bisherigen Zuschuss-Programmen soll die Höhe des Zuschusses offenbar nicht auf Basis von fixen, für alle Unternehmen gleichermaßen geltenden Beträgen gedeckelt werden
      • Bemessungsgrundlage für die Hilfe sind die „fixen Betriebskosten“
      • Damit werden vorauss. weder Investitionen noch „Unternehmerlohn“ abgedeckt. Zudem dürften keine „variablen“ Betriebskosten erstattet werden
    • Höhe der konkreten Hilfe hängt vom Umsatzrückgang ab
      • Umsatzrückgang mind. 50% im Vergleich zu Vorjahres-Monat = Erstattung von max. 50% der fixen Betriebskosten
      • Umsatzrückgang > 70% im Vergleich zu Vorjahres-Monat = Erstattung von max. 80% der fixen Betriebskosten
    • Zudem ist der Gesamtbetrag der Hilfe auf max. T€ 150 für 06-08/2020 gedeckelt
    • Zudem soll es offenbar „Soll-Vorschriften“ zur Höhe der Hilfen bei kleinen Unternehmen geben
      • Unternehmen mit bis zu 5 AN = Erstattungsbetrag grds. max T€ 9
      • Unternehmen mit bis zu 10 AN = Erstattungsbetrag grds. max T€ 15
      • Überschreitung dieser Regelsätze nur in „begründeten Ausnahmefällen“; Regelsätze scheinen sich auf Höhe der monatlichen Hilfe zu beziehen

 

Verfahren zur Gewährung der Hilfen

  • Gewährung der Hilfe setzt Prüfung durch Wirtschaftsprüfer / Steuerberater voraus
    • StB / WP sollen Umsatzrückg.nge und die Höhe der fixen Betriebskosten „in geeigneter Weise“ prüfen und bestätigen
    • Kriterien für die Prüfung und berufsrechtliche Vorgaben sind aktuell noch nicht bekannt
    • Ob entsprechende Stellungnahmen des WP / StB bereits bei Antragstellung vorliegen müssen oder ob Hilfe erst nach entsprechender Stellungnahme gezahlt wird, ist aktuell offen
    • Jedenfalls sollten betroffene Unternehmen bei der Zeitplanung frühzeitig die Einbindung ihres WP / StB planen; es sind „Flaschenhals-Effekte“ auf Seiten der Berater zu befürchten
    • Wenn das Gesamtvolumen der Hilfen auf 25 Mrd. € begrenzt ist, kann Zeitpunkt der Antragstellung ggf. für die Beteiligung am Programm maßgeblich sein (aktuell unklar)
  • Recht zum Behalten-Dürfen einer ausgezahlten .berbrückungshilfe wird nachgelagert geprüft
    • „Überzahlungen“ sollen erstattet werden; Maßstab für eine „Überzahlung“ aktuell unklar
    • Jedenfalls wird eine Überzahlung vorliegen, wenn die angenommenen Umsatzrückg.nge (mind. 50%) sich bei einer nachträglichen Prüfung als unzutreffend herausstellen
  • Fristen für Anträge und Auszahlungen
    • Antrag scheint für 06-08/2020 bis zum 31.08.2020 gestellt werden zu können (d.h. sobald die Umsatzentwicklung in 06-08/2020 bekannt ist)
    • Fristen für die Auszahlung enden am 30.11.2020

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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