Coronakrise

Corona und Urlaub

  • Arbeitnehmer, die Urlaub nehmen, erhalten Urlaubsentgelt. Urlaub muss nicht genehmigt werden, wenn betriebliche Gründe entgegen stehen
  • Urlaub kann nicht ohne Weiteres angeordnet werden
    • Bei der Gewährung von Urlaub sind Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen
    • Ausnahme: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag sehen Anordnungsmöglichkeit vor
    • Besonderheiten gelten vor Antritt von Kurzarbeit
    • Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bei dringenden betrieblichen Gründen bis zu 60% des Jahresurlaubs einseitig als „Betriebsferien“ anordnen, allerdings nur, wenn dies „rechtzeitig“ angekündigt wurde, d.h. keine „spontane“ Ankündigung von Betriebsferien
    • Ankündigung in der Regel vor Beginn des Urlaubsjahrs erforderlich; Betriebsrat muss (falls vorhanden) zwingend zustimmen; bereits genehmigter Urlaub darf aufgrund von Betriebsferien nicht storniert werden.
  • Reisen in bestimmte Gebiete dürfen nicht vom AG untersagt werden
    • Reisen AN „mutwillig“ in Risikogebiete, kann bei nachträglicher Freistellung durch den AG ausnahmsweise Vergütungsanspruch entfallen (umstritten)
    • Kehren AN erkrankt zurück, besteht u.U. ein Entgeltfortzahlungsanspruch

Dienstreisen

  • Dienstreisen dürfen untersagt werden (ggf. Ausnahmen für Reisen der Betriebsräte)
  • Arbeitnehmer müssen Dienstreisen in Risikogebiete nicht antreten

 

Corona und Datenschutz, insbesondere Fragerechte und Offenlegungspflichten

  • Datenerhebung von Arbeitnehmern ist auch gegen deren Willen zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Ausbreitung des Virus zuverlässig zu verhindern oder einzudämmen
  • Arbeitgeber kann von Arbeitnehmer ausnahmsweise Offenlegung solcher Informationen verlangen, die für die weitere Vorsorge erforderlich sind
    • Es darf nach Aufenthalt in Risikogebieten gefragt werden
    • Es darf nach Kontakt mit Infizierten gefragt werden
    • Es darf nach Krankheitssymptomen bzw. bestehender Erkrankung an Corona gefragt werden
    • Allgemeine Fragen zum Urlaubsort, Freizeitaktivitäten am Wochenende, etc. allerdings weiterhin unzulässig
  • Es dürfen Warnungen an die übrige Belegschaft erteilt werden, wenn ein Kollege nachweislich infiziert ist oder wegen konkreter Anhaltspunkte freigestellt wurde
    • Sicherheitshalber keine Namensnennung oder sonstige Kenntlichmachung der Person
    • Im Einzelfall wird kaum zu verhindern sein, dass Kollegen die betroffene Person „erraten“
  • Umstritten, ob Erhebung privater Kontaktdaten zur Einrichtung eines Notfall-Kommunikations- netzes zulässig ist
    • Wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfohlen
    • Sicherheitshalber vorher Einwilligung der Arbeitnehmer einholen
  • Arbeitnehmer, die begründeten Verdacht haben, infiziert sein zu können, müssen dies im Hinblick auf ihre Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber von sich aus offenlegen

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

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