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Coronakrise

Allgemeine Voraussetzungen für eine Förderung

  • KfW-Schnellkredit soll alles fördern, „was für unternehmerische Tätigkeit notwendig ist“
    • Förderzwecke erfasst (neue) Investitionsvorhaben und (neue) Betriebsmittel
    • Keine Förderung von „Alt-Maßnahmen“ (Umschuldung bestehender Finanzierungen, Nach- oder Anschlussfinanzierung für abgeschlossene Vorhaben etc.)
      • Zudem sind bestimmte Projekte / Geschäftsbereiche von vornherein von einer Förderung ausgeschlossen
      • Details ergeben sich aus Ausschlussliste und Sektorleitlinien der KfW (zB Waffen, Explorationsprojekte etc.)
  • Unternehmensbezogene Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung
    • Selbständige / Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeit-AN (und wohl nicht mehr als 249)
      • In ersten Informationen zum Schnellkredit wurde noch darauf hingewiesen, dass nicht mehr als 249 AN beschäftigt werden dürfen. Wir gehen davon aus, dass diese Voraussetzung auch weiterhin gilt (Hintergrund: EU-Definition von KMU)
      • Maßgeblich sind AN mit lfd. Arbeitsvertrag am Tag der Kredit-Antragstellung. Teilzeit-Kräfte und Mini-Jobber werden in Vollzeitkräfte umgerechnet (≤ 20 Std. = Faktor 0,5; ≤ 30 Std = Faktor 0,75; > 30 Std. / Azubis = Faktor 1; 450 € Jobs = Faktor 0,3)
      • Weitere Kriterien der EU-Definition von „KMU“, die über die AN-Zahl hinausgehen (Jahresumsatz max. 50 Mio. € bzw. Bilanzsumme max. 43 Mio. €) werden aktuell nicht als Zugangsvoraussetzung für Schnellkredit genannt
    • Tätigkeit am Markt seit 01/2019
    • Im Durchschnitt muss für Jahre 2017 – 2019 ein Gewinn erzielt worden sein (bzw. im kürzeren Zeitraum für Unternehmen, die nicht seit 2017 am Markt sind

 

Ausschlussgründe

  • Keine Förderung für Unternehmen, die zum 31.12.2019 „in Schwierigkeiten waren“
    • Begriff des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ geht auf EU-Rechtsgrundlage zurück (EUVerordnung Nr. 651/2014 vom 17.06.2014)
    • Voraussetzungen für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten zum Teil nicht für KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen; ob diese Ausnahme auch für Zwecke des Schnellkredits herangezogen wird ist jedoch zweifelhaft
    • Unternehmen in Schwierigkeiten soll u.a. in folgenden Konstellationen vorliegen:
      • GmbH hat mehr als 50% des Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren
      • Gesellschaft mit persönlich haftendem Gesellschafter (insb. KG, OHG etc.) hat mehr als 50% der in Gesch.ftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren
      • Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt Voraussetzungen für Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger (d.h. drohende Zahlungsunfähigkeit reicht nicht) >> Hierunter fallen dem Wortlaut nach auch erfolgreiche Sanierungen, wenn Verfahren nicht bis 31.12.2019 beendet wurden
      • Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan
      • Bei großen Unternehmen: In den letzten beiden Jahren betrug buchwertbasierter Verschuldungsgrad mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis lag unter 1,0
  • Schnellkredit setzt zudem Begrenzung von Entnahmen / Ausschüttungen auf „marktübliches“ Niveau voraus
    • Bezugspunkt ist nicht das Ausschüttungsverhalten der Vergangenheit, sondern die künftige Ausschüttungspolitik während der Kreditlaufzeit
    • Bezugspunkt für die „Marktüblichkeit“ ist nicht konkretisiert

 

Konditionen

  • Kredithöhe und Auszahlung
    • Max. T€ 500 für Unternehmen > 10 AN und ≤ 50 AN
    • Max. T€ 800 für Unternehmen > 50 AN (und vorauss. ≤ 249 AN)
    • Pro Unternehmensgruppe werden aber max. bis zu 25% des Jahresumsatzes 2019 finanziert (Konsolidierung aller Umsätze von Unternehmen mit Anteilsquote > 50%, Herausrechnung des Innen-Umsatzes)
    • Auszahlung erfolgt in einer Summe; Abruffrist von einem Monat nach Zusage
    • Bis Ende 2020 können innerhalb des Höchstrahmens weitere Anträge gestellt werden
  • Laufzeit, Zinsen und Rückzahlung
    • Laufzeit bis zu 10 Jahre (und auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre)
    • Zins orientiert sich an Kapitalmarktentwicklung und wird spät. mit Zusage festgelegt (in vorangegangenen KfW-Informationen wurde 10-Jahres-Zins mit 3% angegeben)
    • Da Kreditvergabe ohne Risikoprüfung erfolgt, wird keine individuelle Zinsentscheidung getroffen
    • Vollständige oder teilweise Sondertilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich
    • Zahlung gleich hoher vierteljährlicher Raten zzgl. Zinsen (bzw. nur der Zinsen während Tilgungsfreiheit)
  • Antragstellung und Verfahren
    • Antragstellung über Hausbanken (ab 15.04. und spät. bis 31.12.2020); nach Angaben der KfW soll keine Risikoprüfung stattfinden (Hausbank soll aber Schufa-Auskunft einholen)
    • KfW übernimmt 100% des Kreditausfallrisikos der Hausbank; Kreditnehmer haftet aber (natürlich) zu 100% für die Rückzahlung
    • Keine Sicherheiten erforderlich
    • Vorbereitung des Antrages unter https://corona.kfw.de/ möglich
    • Nach Angaben der KfW sind nur wenige Unterlagen erforderlich, mit denen „die Zahlen nachzuweisen“ sind
      • Da nachzuweisen ist, dass in den Jahren 2017 – 2019 im Durchschnitt Gewinne erzielt wurden sind vorauss. die entsprechenden Jahresabschlüsse vorzulegen
      • Soweit Abschluss 2019 noch nicht vorliegt werden vorauss. jedenfalls BWAs für 2019 vorzulegen sein
  • Kombination mit anderen Fördermitteln
    • Zusätzlich zum Schnellkredit sollen auch Zuschüsse der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder genutzt werden können
      • Gewährung des Schnellkredits dürfte nicht zu einer „Überkompensation“ iSd. der Soforthilfen führen (Aktiv- Passiv-Mehrung)
    • Kein Wechsel aus bestehenden KfW-Sonderprogrammen 2020 zum KfW-Schnellkredit
      • In vorangegangenen KfW-Informationen wurde hingegen betont, dass ein Wechsel vom Schnellkredit in die anderen Programme (mit einer Risikoprüfung und damit einer individualisierten Zinsentscheidung) möglich sei
    • Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder mit Programmen der Bürgschaftsbanken soll unzulässig sein

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

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