Coronakrise

Laufzeitabhängige Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

  • Entwicklung beim Kurzarbeitsgeld (KuG)
    • Zugang zum KuG wurde zu Beginn der Krise bereits rückwirkend zum 01.03.2020 erleichtert
    • Am 22.04.2020 hat die Regierungskoalition eine Erhöhung des KuG beschlossen
    • Vor der Erhöhung zahlte die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60% und für Eltern 67% Prozent des „Lohnausfalls“
      • Für den „erhöhten Elternbetrag“ reicht es, wenn der von Kurzarbeit betroffene AN mit einem Kind seines Ehegatten in einem Haushalt lebt, sofern die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben
  • Erhöhung des KuG wird abhängig von Dauer der Kurzarbeit gewährt
    • Nach KuGBezugsdauer > 3 Monaten (d.h. ab dem 4. Monat) wird die Höhe des KuG um 10 Prozentpunkte erhöht (d.h. KuG beträgt dann 70% bzw. bei Eltern 77%)
    • Nach KuGBezugsdauer > 6 Monaten (d.h. ab dem 7. Monat) wird die Höhe des KuG um weitere 10 Prozentpunkte erhöht (d.h. KuG beträgt dann 80% bzw. bei Eltern 87%)
    • Wichtig: Erhöhung wird nur für AN gewährt, die mind. 50% weniger arbeiten; bei geringerem Arbeitsausfall bleibt es bei den bisherigen Zahlungssätzen
    • Erhöhungen gelten max. bis 31.12. 2020

 

Hinweise zur Berechnungsmodalität des KuG

  • PraxisErfahrung: Konkrete Ermittlung des KuG kann Irritationen der AN auslösen
    • Gedanklich werden „Quoten“ zur KuGErmittlung oft auf Basis bisherigen Netto-Lohns angewendet
    • Gesetzliche Vorgaben sehen hingegen eine typisierte Ermittlung auf Basis von pauschalierten Werten für Soll- / Ist-Entgelt vor, was im Einzelfall zu „Verzerrungen“ führen kann
  • Hintergrund der typisierten Ermittlung des KuG
    • Die jeweiligen KuGQuoten (60% oder 67%; 70% oder 77%; 80% oder 87%) werden auf eine typisiert ermittelte Bemessensgrundlage angewendet (Differenz zw. Sollund Ist-Entgelt)
    • Soll-Entgelt = regelmäßiges Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze
      • Einmalige Zahlungen und Überstundenvergütung sind nicht zu berücksichtigen
      • Bei schwankenden Einkünften (z.B. Provisionszahlungen) ist Durchschnitt aus letzten drei Monaten zu bilden
    • Ist-Entgelt = tatsächlich „erarbeitetes“ Bruttoentgelt (inkl. ÜberstundenVergütung)
      • Einmalige Zahlungen bleiben auch auf dieser Ebene außer Betracht
    • Soll- und IstEntgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet
    • Pauschalierungen: Gerundetes Soll- und gerundetes Ist-Entgelt werden sodann um Sozialversicherungspauschale (iHv. 20%), Lohnsteuer nach individueller Lohnsteuerklasse und Solidaritätszuschlag vermindert
  • Allgemeiner Hinweis: AN sollten Einkommensteuer-Effekt des KuG berücksichtigen
    • KuG ist zwar einkommensteuerfrei, unterliegt aber einem sog. Progressionsvorbehalt
    • Mit anderen Worten: KuGBezug erhöht den durchschnittlichen Steuersatz auf das „erarbeitete“ Einkommen, ohne dass dieser Effekt beim lfd. Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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