Coronakrise

Anpassung der Voraussetzungen für Zuschuss-Gewährung der NRW-Soforthilfe 2020

  • Programm für NRW-Soforthilfe 2020 unterliegt fortlaufenden Anpassungen
  • Wesentliche Anpassungen / Ergänzungen seit 26.03.2020
    • Verlängerung der Antragsfrist bis zum 31.05.2020 (zunächst Ende April)
    • Einführung einer weiteren Alternative, die zur Antragsstellung berechtigt („Auftrags-Einbruch“)
      • Zuschuss soll auch gewährt werden, wenn mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 01.03.2020 durch die Corona-Krise weggefallen sind
      • Maßgeblich soll das Volumen des Auftragsbestandes (und nicht die Zahl der Aufträge) sein
    • Vereinfachung der bestehenden Alternative „Halbierung der Umsätze im Vergleich zum Vorjahr“
      • Bislang musste ein Umsatzrückgang von mind. 50% verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr vorliegen (d.h. bislang bei Antragstellung in 03/2020 Vergleich mit dem Durchschnitt aus 01-03/2019)
      • Nunmehr sollen die Umsätze aus dem Monat der Antragstellung nur noch mit den Umsätzen aus dem konkreten Vorjahres-Monat verglichen werden (d.h. 03/2020 im Vergleich zu 03/2019)
      • Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), soll auf den Vormonat abgestellt werden (d.h. dann Vergleich von zB 03/2020 mit 02/2020)

 

Konkretisierung der Voraussetzung für Rückforderung des Zuschusses

  • Zuschuss wird ohne Überprüfung der Antragsvoraussetzungen gezahlt (Stufe 1)
    • Antragsteller muss lediglich versichern, dass Voraussetzungen für Auszahlung vorliegen
    • Falschangaben können Strafverfolgung nach sich ziehen (Subventionsbetrug)
  • Nachträglich soll geprüft werden, ob Zuschuss dauerhaft behalten werden darf (Stufe 2)
    • Neue Verlautbarung des Bundeswirtschaftsministeriums bestätigt, dass 3-Monatszeitraum für Prüfung einer „Überkompensation“ maßgeblich ist
    • Wird nach Auszahlung der Soforthilfe festgestellt, dass Sach-und Finanzaufwand des Unternehmens  oder tatsächliche Umsatzeinbuße bezogen auf 3-Monats-Zeitraum geringer war als angegeben, besteht Pflicht zur Rückzahlung des überzahlten Betrags
    • Eine Kumulierung der NRW Soforthilfe mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Krise ist grds. möglich. Nur wenn durch Kombination mehrerer Hilfsprogramme  eine Überkompensation eintritt, soll diese zurückzuzahlen sein
    • Überprüfung, ob Überkompensation vorliegt,  soll auf Grundlage allgemeiner Verfahren, zB im Rahmen der Steuererklärung 2020, erfolgen

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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