Coronakrise

Moratorium zu Gunsten von Verbrauchern / Kleinstunternehmern

  • Verbraucher und Kleinstunternehmen sollen Pflichten aus zentralen Dauerschuldverhältnissen temporär verweigern dürfen, falls sie diese infolge der Corona-Krise nicht erfüllen können
  • Schutz von Verbrauchern
    • Geschützt werden nur „Verbraucherverträge“, d.h. Verträge mit Unternehmen (kein Schutz der Verbraucher untereinander)
    • Folge: Leistungsverweigerungsrecht für „wesentlichen Dauerschuldverhältnisse“ (Leistungen der Daseinsvorsorge, insb. Pflichtversicherungen, Strom, Gas, Telekommunikation, Wasser)
  • Schutz von Kleinstunternehmen
    • Schutz gilt nur für Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und Jahresumsatz von bis zu € 2 Mio.
    • Folge: Leistungsverweigerungsrecht für Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen zur „angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind“
  • Voraussetzungen für Bestehen der Leistungsverweigerungsrechte
    • Voraussetzung bei Verbrauchern: Zahlungen würde Lebensunterhalt gefährden
    • Voraussetzung bei Kleinstunternehmen: Zahlung gefährdet wirtschaftliche Grundlage des Betriebs
    • Leistungsverweigerungsrechte bestehen nicht, wenn Ergebnisse für den jeweiligen Gläubiger „unzumutbar“ sind – dann haben die Verbraucher / Kleinstunternehmer Sonderkündigungsrechte
  • Bedeutung und Umfang von Leistungsverweigerungsrechen
    • Leistungsverweigerungsrechte gelten nur für vor 08.03.2020 geschlossene Verträge
    • Leistungsverweigerungsrecht verhindern die Vollstreckbarkeit geschuldeter Zahlungen
    • Zudem: Keine Entstehung von Folgeansprüchen (Verzug, Schadensersatz, Rücktritt etc.)
    • Leistungspflicht bleibt aber grds. bestehen und ist nach Ablauf des Moratoriums zu erfüllen
    • Bundesregierung will Moratorium einstweilen bis 30.06. 2020 begrenzen (Verlängerungen aber möglich)

 

Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten bei Miet- und Pachtverträgen

  • Schutz von Mietern / Pächtern von Grundstücken + private oder gewerblich gemieteten Räumen vor Kündigungen infolge der Corona-Krise
    • Mieter / Pächter sollen vor Kündigungen geschützt werden, wenn sie Zahlungen infolge der Corona-Krise nicht leisten können
    • Schutz gilt nur für Zahlungsrückstände aus Zeit von 04-06/2020; d.h. kein Schutz vor Kündigungen wegen bereits aus Zeitraum vor 04/2020 bestehenden Rückständen
    • Kein Kündigungsschutz, falls mangelnde Zahlung allein auf Zahlungsunwilligkeit beruht oder wegen sonstiger Pflichtverletzungen gekündigt werden soll
    • Zahlungsrückstände infolge von Corona-Krise stellen weder wichtigen Grund zur außerordent-lichen fristlosen Kündigung dar noch folgt hieraus ein berechtigtes Interesse zur ordentlichen Kündigung auf unbestimmter Zeit abgeschlossener Wohnraummietverhältnisse
    • Mieter / Pächter müssen Zusammenhang zwischen der Corona-Krise und ihrer Nichtleistung im Streitfall glaubhaft machen (zB Arbeitgeberbescheinigungen über Verdienstausfall, Anordnung von Betriebsschließungen etc., notfalls eidesstattliche Versicherung)
  • Im Übrigen werden Mieter / Pächter jedoch nicht von ihren Pflichten entbunden
    • Mieter / Pächter haben kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht und können daher auch in Verzug geraten (Zinsen)
    • Auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnissen über Grundstücke oder  über Räume, die keine Wohnräume sind, bleibt eine ordentliche Kündigung ohne Kündigungsgrund möglich (Risiko besteht für Mieter / Pächter unabhängig von Corona)

 

Regelungen zu Verbraucherdarlehen

  • Verbraucherdarlehensverträgen sollen nicht infolge der Corona-Krise gefährdet werden
    • Ansprüche von Banken gegen Verbraucher aus Darlehensverträgen, die zwischen 04-06/2020 fällig werden, sollen kraft Gesetz gestundet werden
    • Erfasst sind alle Pflichten der Verbraucher als Darlehensnehmer (Zins- und Tilgungsleistungen sowie Rückzahlung bei Endfälligkeit)
    • Regelung ist auf vor 15.03.2020 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge beschränkt
    • Voraussetzungen der Stundung: (i) Einnahmeausfälle infolge von Corona und (ii) Gefährdung des angemessen Lebensunterhaltes bei Zahlungen an Bank (Darlegungslast liegt bei Verbraucher) >> praktisch wird Verbraucher der Bank eine Mitteilung machen müssen
    • Befristeter Ausschluss der Kündigungsrechte der Bank wegen Zahlungsverzugs und wegen einer (drohenden) Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers
  • Konkrete Umsetzung der Regelungen zielen auf möglichst geringe Belastung der Banken ab
    • Darlehensnehmer kann gestundete Leistungen freiwillig zahlen (kein „Zwang zur Aussetzung“)
    • Fälligkeit gestundeter Ansprüche wird um drei Monate „nach hinten“ hinausgeschoben (Verlängerung Laufzeit um 3 Monate)
    • Bank und Verbraucher haben Freiheit, ihre Verhältnisse individuell zu regeln (Absprachen über Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen während Stundungsphase)
    • Bank soll Betroffenen Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs anbieten (jedenfalls telefonisch)

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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