Coronakrise

Fristverlängerung bei der Lohnsteuer

  • NRW gewährt Fristverlängerung für Lohnsteuer-Anmeldungen (ausschließlich) für März 2020
    • Zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.04.2020 abzugebende Anmeldung für 03/2020 (Fälligkeit nun am 10.06.2020)
    • Fristverlängerung soll auch gewährt werden, wenn LSt quartalsweise gezahlt wird
  • Verfahren zur Beantragung der Fristverlängerung
    • Finanzverwaltung NRW stellt online Antragsformular bereit
      • Vgl. https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/frist_lsta_0.pdf
      • Formular verlangt kurze Begründung, warum Corona-Krise die Fristverlängerung erfordert (genannt wird explizit eine krisenbedingte Liquiditätsbeeinträchtigung)
      • Konkreter Erlass der Finanzverwaltung zur Regelung von Antragsdetails etc. liegt (noch) nicht vor; es ist aber davon auszugehen, dass keine umfassende Begründung erforderlich ist
    • Wie bei sämtlichen Stundungs-Anträgen sind immanente Voraussetzungen zu beachten (hinreichende Fortführungswahrscheinlichkeit des Unternehmens)
    • Firstverlängerung wird im Regelfall „stillschweigend“ gewährt, d.h. das Finanzamt meldet sich nur bei einer Ablehnung mit einem Bescheid
    • Umsetzung der Fristverlängerung erfolgt durch Unternehmen im Rahmen einer „Null-Anmeldung“ für 03/2020 (Abgabe am 10.04.2020), die sodann zum 10.06.2020 zu korrigieren ist
  • Folge der Fristverlängerung: Für betroffenen Zeitraum ist zunächst keine LSt abzuführen
    • LSt für 03/2020 ist sodann im Rahmen der „nachgeholten“ Anmeldung zum 10.06.2020 zu zahlen
    • Vorbehaltlich weiterer Erleichterungen müssen zum 10.06.2020 zwei LSt-Anmeldungen erfolgen (Nachholung März und originäre Meldung für Mai) >> doppelte Liquiditätsbelastung

 

Erwägungen zum Umfang der Ausnutzung von Steuer-Erleichterungen

  • Steuerstundungen sind „nur“ (kurzfristige) zinslose Darlehen und die Mittel hieraus sollten nur als „Notfall-Reserve“ betrachtet werden
    • Forderungen werden nach Ablauf der Stundung fällig. Aktuell ist nicht absehbar, ob und ggf. wie steuerliche Unterstützungsma.nahmen über 2020 hinaus verlängert werden (gleiches gilt für andere Maßnahmen, zB KfW-Programm)
    • Finanzverwaltung betont, dass Stundungen ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zunächst nur für drei Monate gestundet werden sollen. Anschlussstundungen seien dann bis 31.12.2020 möglich. Mit entsprechender Begründung sind auch von Anfang an Stundungen bis Ende 2020 möglich
    • Idealerweise sollen bereits im Stundungsantrag Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (zB Ratenzahlung) gemacht werden
  • Herabsetzungen von Steuervorauszahlungen sollten fortlaufend geprüft werden
    • Weitere Ausfälle / Einbrüche können weitergehendere Herabsetzungsanträge rechtfertigen
    • Bei positiver Entwicklung sollten hinreichende Rücklagen gebildet werden, um künftige Steuernachzahlung leisten zu können (zudem besteht u.E. eine „Redepflicht“ ggü. Finanzverwaltung)
    • Beachtung denkbarer Wechselwirkungen von Herabsetzungen und Anträgen auf Steuerstundungen
      • Herabsetzung von Vorauszahlungen kann teilw. zu Erstattungen bereits abgeführter Vorauszahlungen führen
      • Wenn parallel Stundungen beantragt wurden, sollte sicherheitshalber beantragt werden, dass (etwaige) Erstattungen nicht mit gestundeten Forderungen verrechnet werden; andernfalls würde der angestrebte Liquiditätseffekt konterkariert
      • Jedenfalls im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass Finanzverwaltung andernfalls Verrechnung versucht (und so eine Rückzahlung vermeidet)

 

Weitere Steuererleichterungen

 

  • Finanzverwaltung NRW gewährt auf Antrag zinslose Stundungen bei weiteren Steuerarten
    • Stundungen sollen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer + Grunderwerbsteuer gewährt werden
    • Bei der Grunderwerbsteuer sollen auf Antrag auch Zahlungsfristverlängerungen gewährt werden
  • Zudem gewährt NRW weitgehende Fristverlängerungen für Steuererklärungen 2018
    • Online ist Antragsformular verfügbar, mit dem (auch rückwirkend) die Verlängerung von Fristen zur Abgabe steuerlicher Erklärungen / Unterlagen für 2018 beantragt werden kann
    • Ebenso kann Erlass von Säumniszuschläge beantragt werden
    • Vgl. das Formular unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus
    • Aber: Soweit für uns ersichtlich wurde bisher keine Befreiung von der sog. „Vollverzinsung“ von Steuernachforderungen beschlossen
      • Die bisherigen steuerlichen Stützungsma.nahmen zielen nur auf eine zinslose Stundung von Steuern ab. Stundung setzt aber voraus, dass bereits ein Steuerbescheid vorliegt, der fällig werden kann. „Vollverzinsung“ betrifft hingegen den Zeitraum vor Erlass eines Steuerbescheides
      • Vollverzinsung richtet sich nach § 233a AO: Zinsen laufen 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres, d.h. ab 04/2020 für 2018
      • Zinsen betragen 0,5% pro Monat (bzw. 6% p.a.), d.h. Inanspruchnahme verzögerter Fristen sollte sorgfältig geprüft werden

 

Kurzarbeitergeld und Progressionsvorbehalt

  • Kurzarbeitergeld (KuG) ist als sog. „Lohnersatzleistung“ steuerfrei
  • Dennoch begründet KuG für betroffene AN ein Risiko von Steuernachforderungen
    • KuG ist zwar steuerfrei, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für den betroffenen AN bei der Einkommensteuerveranlagung 2020 berücksichtigt (sog. „Progressionsvorbehalt“)
    • Progressionsvorbehalt bzgl. des KuG führt also zu einem höheren Steuersatz, der auf das „echte“ Einkommen (ohne das KuG) angewendet wird
    • Da der lfd. Lohnsteuerabzug den infolge des KuG erhöhten Steuersatz nicht berücksichtigt, tritt der Effekt erst bei der Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Jahres 2020 auf und es kann zu Steuernachforderungen kommen
    • Oder mit den Worten des Steuerrechts gesprochen: Das Kurzarbeitergeld unterliegt bezogen auf die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte dem sogenannten Progressionsvorbehalt
  • Auch wenn sich Steuernachforderungen infolge des Progressionsvorbehaltes im Regelfall in überschaubaren Größenordnungen bewegen, sollten AN entsprechend sensibilisiert sein

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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