Coronakrise

Update Steuerrecht

Anpassung von Dauerschuldverhältnissen infolge der Senkung der USt-Sätze

  • Befristete Reduzierung der Umsatzsteuersätze wurde am 29.06.2020 beschlossen
    • Befristete Absenkung der Umsatzsteuer vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
    • Reduktion des Regelsteuersatzes von 19% auf 16% und des ermäßigten Steuersatzes von 7% auf 5%
  • Senkung der Steuersätze kann in Verträgen über Dauerschuldverhältnisse Anpassung erforderlich machen
    • Teilweise wird in Vertragsdokumenten der Umsatzsteuersatz konkret mit 19% bezeichnet und nicht dynamisch auf die „gesetzliche Umsatzsteuer“ verwiesen
    • Entsprechende Verträge werden also für den Zeitraum 06-12/2020 „fehlerhaft“ und eignen sich ggf. für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht mehr als Dauerrechnung
    • Ohne Anpassung schuldet der Leistungsempfänger zudem ggf. trotz beschlossener USt- Senkung vorbehaltlich einer ergänzenden Vertragsauslegung die überhöht ausgewiesene USt
  • Wir empfehlen daher, für betroffene Verträge befristete Änderungsvereinbarungen zu schließen. Formulierungsbeispiel: „Änderungsvereinbarung zum Mietvertrag vom [Datum] zwischen [Bezeichnung]: Im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 fällt auf den geschuldeten monatlichen Mietzins in Höhe von € [Nettomietzins] Umsatzsteuer in Höhe von 16%, d.h. € [Umsatzsteuerbetrag] an. Es ist damit eine monatliche Mietkostenvorauszahlung in Höhe von insgesamt € [Bruttobetrag] zu zahlen. Für den Zeitraum nach dem 31.12.2020 verbleibt es bei der bisherigen Vereinbarung.

 

Endgültiges BMF Schreiben zur befristeten Absenkung der USt-Sätze

 

Details zur Anpassung des Verlustrücktrages (2. Corona-Steuerhilfegesetz)

  • Mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz wird die Möglichkeit des steuerlichen Verlustrücktrags befristet, aber in erheblichem Umfang ausgeweitet
    • Die Regelung war im Rahmen des „großen Corona-Konjunkturpakets“ beschlossen worden (vgl. hierzu im Einzelnen unser Update vom 08.06.2020)
    • Das neue Gesetz setzt diese bereits beschlossene, temporäre Reform um und klärt einige bislang offene Fragen
  • Erhebliche Erhöhung des Volumens der rücktragsfähigen Verluste
    • Verluste der Jahre 2020 und 2021 können jeweils bis zu 5 Mio. € (10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) in das Vorjahr zurückgetragen werden
    • Derart zurückgetragene Verluste mindern dann rückwirkend das steuerpflichtige Einkommen des Vorjahres (d.h. Minderung für 2019 bei Verlusten aus 2020; falls das Jahr 2020 noch ergebnispositiv war, gilt entsprechendes für einen Verlustrücktrag aus 2021)
    • Die Möglichkeit, Verluste vorzutragen, bleibt auch weiterhin auf das jeweils letzte Vorjahr begrenzt
  • Herabsetzung und Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
    • Damit die Neuregelungen möglichst zeitnah liquiditätswirksam werden, soll der höhere Verlustrücktrag bereits bei der Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 berücksichtigt werden, obwohl die Höhe des Verlustes in 2020 noch nicht bekannt ist
    • Auf Antrag wird ein pauschaler Verlustrücktrag iHv. 30% des bei Ermittlung der Vorauszahlungen für 2019 angenommenen Gesamtbetrages der Einkünfte berücksichtigt
      • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bleiben unberücksichtigt und erhöhen den Pauschalbetrag nicht, da in dieser Einkunftsart regelmäßig keine Verluste entstehen
      • In Höhe der auf diesen Rücktrag entfallenden Steuer werden die Vorauszahlungen für 2019 herabgesetzt und erstattet
      • Für die Berücksichtigung des Pauschalbetrages genügt es, dass die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf null beantragt wurde
      • Logik der Regelung unterstellt also, dass bei einem derartigen Antrag für das Jahr 2020 auf Jahressicht von negativen Einkünften auszugehen ist
    • Durch detaillierte Nachweise kann auch ein höherer Verlustrücktrag berücksichtigt werden
      • Für Steuerpflichtige folgt daraus ein Wahlrecht (Geltendmachung des Pauschbetrag oder des prognostizierten höheren Verlustrücktrags unter Inkaufnahme weitergehender Nachweispflichten)
      • Risiken im Fall der Geltendmachung eines prognostizierten höheren Verlustes aus 2020 anstelle des Pauschbetrages sind begrenzt: Fällt der Verlust kleiner aus als erwartet, muss der Steuerpflichtige eine Nachzahlung für 2019 leisten. Die Nachzahlung wird jedoch bis Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der (erstmaligen) Steuerfestsetzung 2020 zinslos gestundet
  • Vorläufiger Verlustrücktrag bereits bei der Veranlagung für 2019
    • Das Verfahren ist analog zur Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 ausgestaltet
      • Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann also pauschal um 30% (ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und max. im Umfang von 5 Mio. € (10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) gemindert werden
      • Für eine weitergehende Minderung bedarf es wiederum eines detaillierten Nachweises
    • Mit der Veranlagung 2020 wird sodann endgültig entschieden, in welcher Höhe ein Verlust nach 2019 zurückgetragen werden konnte
      • Je nach Höhe der Abweichung des wirklich eingetretenen von dem vorläufig auf Basis des Pauschbetrages oder einer Prognose berücksichtigten Verlustes wird die Steuerfestsetzung 2019 entsprechend geändert
      • Abgabe einer Steuererklärung für 2020 ist insoweit zwingend vorgeschrieben
      • Der (endgültige) Verlustrücktrag kann auch abgezogen werden, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres solche aus nichtselbstständiger Arbeit enthalten sind. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann sich hieraus ein erheblicher Steuerspareffekt gegenüber dem vorläufigen Verlustrücktrag ergeben
  • Verlustrücktrag bei bestandskräftiger Veranlagung 2019
    • Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 kann selbst bei bestandskräftigen Steuerbescheiden für 2019 noch nachträglich gestellt werden
    • Antrag muss jedoch zeitnah gestellt werden (Frist bis zum 01.08.2020; § 111 Abs. 8 EStG)
  • Offene Punkte / Bewertung der Regelung
    • Neuregelung ist grds. zu begründen, da sie auf vergleichsweise einfache Weise ein Instrument zur Erzielung kurzfristiger Liquiditätseffekte bietet
    • Liquiditätseffekte lassen sich nur von Steuerpflichtigen / Unternehmen erzielen, die in 2019 / 2020 Steuern gezahlt haben bzw. regulär zahlen müssten
    • Änderungen zum Verlustrücktrag gelten grds. auch für die Körperschaftssteuer; hier steht jedoch trotz typischerweise höherer Volumina nur der „Deckel“ für die Einzelveranlagung bei natürlichen Personen zur Verfügung (max. 5 Mio. €)
    • Es sind keine korrespondierenden gewerbesteuerlichen Regelungen in das 2. Corona Steuerhilfegesetz aufgenommen worden („Beharrungskraft der Gewerbesteuer“ mit Blick auf die Gemeindefinanzierung)
    • Die Regelung zum Verlustvortrag und zur sog. Mindestbesteuerung (Vortrag von max. 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung; darüber hinaus Deckelung bei 60%) werden nicht ausgesetzt

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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