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Coronakrise

„Leitlinien“ des GKV Spitzenverbandes für Sozialversicherungsstundungen

  • Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht mit Presseerklärung vom 25.03.2020 quasi „Leitlinien“ für die Inanspruchnahme von Sozialversicherungs-Stundungen
    • Vgl. für Details die Meldungen vom 25.03.2020, abrufbar unterhttps://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp
  • Krankenkassen (KK) sollen AN+AG-Sozialversicherungsbeiträge für 03+04/2020 stunden
    • Keine Erhebung von Sicherheitsleistungen und Stundungszinsen
    • Keine hohen Anforderungen an Nachweis der für Stundung erforderlichen „besonderen Härte“:
      „Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend“ (Zitat Hintergrundpapier GKV vom 25.03.2020)
  • Stundungen als ultimativ letzte Maßnahme zur Bereitstellung von Interims-Finanzierungen
    • Voraussetzung für Inanspruchnahme der SV-Stundungen soll vorrangige Beantragung sämtlicher anderer Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen sein
    • SV-Stundungen dienen nur Überbrückung des Zeitraums bis Auszahlung der sonstigen Unter-stützungsmaßnahmen
    • KK setzen also voraus, dass vorrangig sämtliche anderen Unterstützungsmaßnahmen ausge-schöpft werden (Kredite, Kurzarbeit, Steuer-Stundungen, wohl auch Landes-Zuschüsse)
    • Mit anderen Worten: KK sehen Unternehmen in der Pflicht zur zügigen „Umschuldung“ der nur befristet gewährten SV-Stundungen

 

Relevanz für Liquiditätsplanung

  • „Leitlinien“ haben unmittelbare Auswirkungen auf Liquiditätsplanung der Unternehmen
    • SV-Stundungen dürfen bei der Liquiditätsplanung max. für 03+04/2020 berücksichtigt werden
    • Sobald Liquidität aus sonstigen Unterstützungsmaßnahmen bei Unternehmen ankommt, ist sie vorrangig für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu verwenden
      • In Stundungsbescheiden ab 25.03.2020 soll nach den uns vorliegenden Informationen die Pflicht zur vorrangigen Verwendung der „Stützungs-Liquidität“ für SV-Rückzahlungen explizit betont werden
      • Stundungen für 03+04/2020 sind voraussichtlich ab Ende 05/2020 zurückzuzahlen (zusammen mit SV-Beitrag für 05/2020); hierzu fehlt allerdings eine explizite Aussage des GKV
      • Ende 05/2020 wird damit ggf. das bis zu 3-fache SV-Volumen zur Zahlung fällig
      • Liquidität aus Stützungsmaßnahmen sollte daher vorrangig für diese „SV-Bugwelle“ eingeplant werden
      • Sofern bereits vor dem 25.03.2020 SV-Stundungen gewährt wurden, ohne dass jedenfalls zeitgleich Stützungs-maßnahmen beantragt wurden, ist dringend zu empfehlen, zu prüfen, ob die geplante Liquidität ab 05/2020 für die vorauss. „SV-Bugwelle“ ausreichen wird
      • Im Zweifel ist Inanspruchnahme von Stützungsmaßnahmen und deren Nachbeantragung zu prüfen

 

Klärung von Einzelfragen zur Sozialversicherungsstundung

  • Auch Stundungen von Beiträgen für freiwillig gesetzlich versicherten AN sind möglich
    • Wird Stundung gewährt, gelten damit auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte AN als gestundet, wenn AG diese Beiträge im sog. Firmenzahler-verfahren abführt
  • Durch die Aussagen des GKV wird das bislang nicht geklärte Verhältnis zwischen Kurzarbeit und SV-Stundungen nunmehr klargestellt
    • GKV stellt klar, dass SV-Stundungen bei gleichzeitiger Anordnung von Kurzarbeit nicht nur die SV auf den für geleistete Arbeit gezahlten Lohn betreffen, sondern auch die SV auf die sog. Entgeltdifferenz
    • Mit anderen Worten: Auch bei Kurzarbeit muss AG infolge SV-Stundungen keine Beiträge abführen
    • Ohne die SV-Stundung müsste der AG die SV auf die Entgeltdifferenz zunächst vorfinanzieren und könnte sie sich sodann im Folgemonat von der Arbeitsagentur erstatten lassen (Corona-spezifische Neuregelung)
    • Durch die Aussage des GKV kann AG sich jeweils ab dem Folgemonat die SV auf die Entgelt-differenz von der Arbeitsagentur erstatten lassen, ohne selbst zuvor im Vormonat diese SV vorfinanziert haben zu müssen >> Wirtschaftlich gewährt die stundende KK dem AG so einen Kredit in Höhe der SV auf die Entgeltdifferenz
    • AG muss in diesen Fällen nach der Erstattung der SV auf die Entgeltdifferenz durch die Arbeits-agentur diesen Teilbetrag unverzüglich an die KK zurückzahlen (d.h. insoweit läuft eine kurz-fristigere Stundung; keine Ausschöpfung der Zeit bis 05/2020)
    • Hinweis: Der o.g. Aspekt erfordert in dieser Konstellation besondere Sorgfalt!

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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