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Coronakrise

Stundungen von Steuern

  • Stundung von Ertragsteuern (ESt. / KSt. / GewSt.) sind ebenso möglich wie Stundung von lfd. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (B+P bietet „Stundungs-Komplettpaket“ an)
  • In NRW und Hessen können auch Sondervorauszahlungen für die Umsatzsteuer (Dauerfristverlängerung) herabgesetzt und erstattet werden (sofortige Liquiditätsspritze)
    • Sondervorauszahlungen für die Umsatzsteuer 2020 werden auf Antrag auf „Null“ gesetzt
    • Im Anschluss wird die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist
    • Dringende Empfehlung: Nutzung dieser sofortigen Liquiditätsspritze; auch in anderen Bundesländern ist entsprechender Antrag zu empfehlen
    • Finanzministerium empfiehlt Verwendung und Übermittlung des Vordrucks „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H)
    • Link. Zum Formular: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/anleitung_ust-svz.pdf
  • Bis auf Weiteres keine Ankündigung einer Stundungs-Option für Lohnsteuer (ggf. sollte Stundungsantrag dennoch vorsorglich erwogen werden)

 

Sonstige Stundungen (Sozialversicherung / Schwerbehindertenabgabe)

  • Erste Praxiserfahrung: Stundungen von Sozialversicherungen werden (auf Antrag) entgegen erster Befürchtungen durchaus kulant gewährt (Zeiträume bis zu Ende 05/2020)
  • Zahlungsfrist für Schwerbehindertenabgabe wird ohne Antrag bis 30.06.2020 verlängert
    • Zahlung muss sodann aber bis 30.06.2020 erfolgen (Risiko von Säumniszuschlägen)
    • Ggf. wird Frist im weiteren Verlauf der Corona-Krise noch angepasst

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

  • Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits.
  • Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Regelungen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder.
  • Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. In Bezug auf die Besonderheiten der Corona-Krise und die momentan noch nicht abgeschlossene Entwicklung verweisen wir auf den Hinweis auf Folie 2.
  • Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben.
  • Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten.
  • Der Darstellung in dieser Präsentation ersetzen keine Rechts- und / oder Steuerberatung.

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