Coronakrise

Praxiserfahrungen mit Anträgen auf Umsatzsteuer-Stundungen

  • Finanzverwaltung gewährt grds. keine pauschalen Stundungen von USt-Vorauszahlungen
    • Zahllasten aus USt-Voranmeldungen sollen nur gestundet werden, wenn sie in Stundungsantrag konkret beziffert werden; hierzu scheint kürzlich eine interne Verwaltungsanweisung ergangen zu sein
    • Ausnahme für bereits vor Erlass dieser internen Anweisung gestellten „Pauschal-Anträge“
      • Soweit vor Erlass dieser internen Anweisung bereits „Pauschal-Anträge“ auf Stundung künftiger USt- Vorauszahlungen (also ohne konkrete Angaben von Beträgen) gestellt wurden, scheint die Finanzverwaltung jedoch eine Ausnahme zu machen und die Stundung jeweils zu gewähren, sobald die Voranmeldung vorliegt
      • Es scheint insoweit also kein erneuter Antrag erforderlich und ggf. auch nicht sinnvoll zu sein
      • In diesen Fällen empfehlen wir jedoch vorsorglich eine telefonische Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim FA
    • Jedenfalls sofern bislang noch keine Anträge auf Stundung der USt-Vorauszahlungen abgegeben wurden, können Stundungsanträge künftig nur in unmittelbarer zeitlicher Verbindung zur Umsatzsteuer- Voranmeldung abgegeben werden
    • Ziel ist die Vermeidung des Risikos, dass Zahllast aus Voranmeldung vor Gewährung der Stundung fällig bzw. eingezogen wird

 

Hinweise zur Praxis von Umsatzsteuer-Stundungen

  • Praktische Empfehlungen zur Vermeidung ungewollter Zahlungsabflüsse
    • Finanzverwaltung empfiehlt bei dieser Gemengelage, in dem Formular zur Übermittlung der Voranmeldungen die Kennziffer „26“ zu markieren; hierdurch wird ein Lastschrift-Einzug blockiert
    • Zugleich sollte in dem Formular auf die Stundungsanträge hingewiesen werden
      • Technisch kann dies über die Kennziffer „23“ geschehen; hierdurch wird die Voranmeldung aus der automatisierten Verarbeitung durch die Finanzverwaltung „herausgenommen“
      • Sodann können in einem separaten Feld kurze Hinweise zur Bearbeitung der Erklärung gegeben werden; dabei sollte danach differenziert werden, ob bereits ein Antrag auf Stundung der USt-Vorauszahlungen gestellt wurde oder nicht
      • Variante 1 (= es wurde bereits ein „alter Pauschal-Antrag“ abgegeben): Hinweis auf den bereits anhängigen Stundungsantrag, der noch auf eine pauschale Stundung aller (künftigen) Vorauszahlungen abzielte und nunmehr sinngemäß die nunmehr konkret bezifferte Zahllast erfassen soll
      • Variante 2 (= es wurde noch kein Stundungsantrag abgegeben): Es sollte noch vor der Übermittlung der Voranmeldung ein Stundungsantrag in Bezug auf die konkrete Zahllast gestellt werden (zB per Fax wg. Zugangsnachweis) und in dem Formular solle sodann auf diesen Antrag hingewiesen werden
    • Weitere allgemeine Bemerkung:
      • Wenn noch Erstattungen von Vorauszahlungen ausstehen, sollte zudem darauf hingewiesen werden, dass die zu stundende Zahllast nicht mit einem Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen verrechnet werden soll
      • Das kann insb. bei einem noch nicht erfüllten Antrag auf Erstattung der USt-Sondervorauszahlung relevant sein

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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