Coronakrise

Ertragsausfälle wegen Betriebsunterbrechungen

  • Je nach Police decken Versicherer Ertragsausfälle wegen Betriebsunterbrechungen ab
    • Üblicherweise sind ausgehend vom Jahresumsatz (abzüglich ersparter Aufwendungen wie z.B. Warenkosten) für jeden Tag der Betriebsschließung Tagessätze vereinbart
    • Haftung ist regelmäßig auf Schließungen von bis zu 30 / 60 Tagen begrenzt
    • Teilschließungen oder Ausfall einzelner Mitarbeiter kann abgedeckt sein
  • Betriebsschließungen infolge übertragbarer Krankheiten regelmäßig nicht versichert
    • „Handelsübliche“ Policen decken regelmäßig nur Schäden durch Betriebsschließungen infolge von Brand, Diebstahl, Sturm oder sonstige Naturgefahren
    • Versicherungsschutz für Betriebsschließungen wegen übertragbarer Krankheiten war bislang nur „Nischenbaustein“; Gründe:
      • Pandemierisiken sind für Versicherer kaum kalkulierbar und können im Versicherungsfall – insb. bei globalen Ereignissen – die Leistungsfähigkeit in kurzer Zeit auszuschöpfen bzw. übersteigen
      • „Pandemie-Bausteine“ wurden in der der Vergangenheit nur selten angeboten
      • Entsprechende Bausteine dürften mangels Risikobewusstsein regelmäßig kaum abgefragt worden sein
      • Bausteine waren regelmäßig mit erheblichen Prämiensteigerungen verbunden
    • Teilweise sehen Versicherungsverträge Deckungserweiterung auf unbenannte Gefahren vor
      • Diese sog. Allgefahrendeckung kann ggf. auch bei Schäden infolge der Covid19-Pandemie greifen
      • Empfehlung: Jeder Versicherungsvertrag sollte einzeln geprüft werden
  • Selbst wenn Police Betriebsschließungen wegen übertragbarer Krankheiten abdeckt, können hohe Hürden für Durchsetzung von Ansprüchen bestehen
    • „Teufel steckt im Detail“ (Formulierung der Versicherungs-Vertragsklauseln)
    • Viele (auch größere) Versicherer verweigern aktuell aus diversen Gründen Zahlungen:
      • Argumentation etwa wie folgt: Vertragsklauseln erfordern ausdrückliche Nennung des konkreten Virus in der Risikobeschreibung (Versicherungsbedingungen); Corona / Covid19 sei bis 12/2019 unbekannt gewesen und sei daher nicht explizit benannt worden
      • Weitere Argumentationslinien: „Überregionale“ behördliche Anordnungen ohne Bezug zum konkreten Betrieb begründen keinen Versicherungsfall, auch wenn Betrieb tatsächlich geschlossen wurde
    • In vielen Verträgen ist zudem ein Risikoausschluss für Pandemien enthalten
      • Für ausgeschlossene Risiken haftet der Versicherer nicht
      • In solchen Fällen kommt es maßgeblich darauf an, ob Corona im Zeitpunkt des Versicherungsfalls als Pandemie im Sinne der Versicherungsbedingungen zu qualifizieren war bzw. ist
      • Die Auslegung des Begriffs ist noch nicht endgültig geklärt, es ist allerdings erforderlich, dass sich der Erreger weltweit verbreitet und die einzelnen Epidemieherde selbständig bestandsfähig sind; ob eine bestimmte Sterblichkeitsrate vorausgesetzt wird ist umstritten
    • Einschätzung zu Erfolgsaussichten kann nur einzelfallbezogen erfolgen; maßgeblich sind konkrete Formulierung (Klauseln, Versicherungsbedingungen)
    • Leistungspflicht der Versicherer wird oftmals nur gerichtlich durchsetzbar sein
      • Verweigerungshaltung können im Einzelfall unberechtigt sein; es ist davon auszugehen, dass Versicherer zunächst eine „allgemeine Blockadehaltung“ einnehmen werden
      • Erste Klageverfahren dürften selbst bei unverzüglicher Klageerhebung frühestens im nächsten bzw. übern.chsten Jahr abgeschlossen sein
  • Kurzfristige gerichtliche Durchsetzung von Versicherungsfällen allenfalls in extremen Ausnahmen denkbar
    • Im Rahmen gerichtlicher „Schnellverfahren“ (einstweiliger Rechtsschutz) sind grds. keine Zahlungsansprüche durchsetzbar
    • Zahlungsansprüche nur ausnahmsweise in einem vorläufigen „Schnellverfahren“ durchsetzbar, wenn die ausbleibende Zahlung existenzbedrohende Folgen hätte und andere Hilfen nicht (jedenfalls übergangsweise) in Anspruch genommen werden können
  • Hinweise zur konkreten Vorgehensweise bei denkbaren Ansprüchen
    • Denkbare Ansprüche sollten in jedem Fall frühzeitig beim Versicherer angemeldet werden
    • Versicherungsbedingungen können weitere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vorsehen, die penibel beachtet werden sollen (zB Meldung an Behörden o.ä.)
    • Andernfalls ggf. Risiko von Leistungskürzungen oder Verlust des Versicherungsschutzes
    • Es sollten konkrete Zahlungsfristen gesetzt werden
    • Zugrunde liegende Sachverhalte sollten sorgfältig dokumentiert werden, insb. wenn weitergehende Schäden bei Zahlungsverzögerungen drohen
    • Eventueller Regress gegenüber Dritten (zB Entsch.digungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz) sollten sorgfältig geprüft, gesichert und geltend gemacht werden

 

Kreditversicherungen

  • Kreditversicherer decken Risiko des Ausfalls von Lieferantenkrediten ab
    • Gründe für den Ausfall des Abnehmers (zB Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung etc.) sind für Einstandspflicht des Kreditversicherers in der Regel unerheblich
    • Schutz vor Forderungsausfällen greift grds. auch wenn Zahlungsunfähigkeit des Kunden durch Pandemie begründet wird
    • Anordnung einer Betriebsschließung bei Kunden reicht jedoch für sich genommen nicht für Einstandspflicht des Versicherers aus
    • Der Corona-Ausbruch dürfte sich nicht unter „klassische“ Ausschlussgründe fassen lassen
      • So dürfte Corona zB keine „Naturkatastrophe“ begründen
      • Corona dürfte auch nicht unter den typischen Ausschluss für eine „Beeinträchtigung des Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden“ fallen, da die Corona-Beeinträchtigungen nicht unmittelbar aus staatlichem Handeln, sondern nur mittelbar aus Quarantänemaßnahme resultieren
  • Unverzügliche Anzeige beim Versicherer erforderlich
    • Versicherungsvertrag und Versicherungsbedingungen sollten auf weitere Obliegenheiten geprüft werden, die unbedingt einzuhalten sind
    • Auch insoweit empfehlen wir eine sorgfältige Dokumentation

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



Disclaimer

  • Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits.
  • Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Regelungen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder.
  • Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. In Bezug auf die Besonderheiten der Corona-Krise und die momentan noch nicht abgeschlossene Entwicklung verweisen wir auf den Hinweis auf Folie 2.
  • Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben.
  • Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten.
  • Der Darstellung in dieser Präsentation ersetzen keine Rechts- und / oder Steuerberatung.

Sie nutzen eine veraltete Version des Internet Explorers.

Für ein optimales Nutzungserlebnis dieser Website laden Sie sich bitte einen aktuelleren Browser herunter: