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Coronakrise

Weitere Anpassungen der Überbrückungshilfe III

  • Verfahrensbezogene Anpassungen
    • In begründeten Härtefällen können bei Ermittlung des maßgeblichen Umsatzrückganges künftig alternative Vergleichszeiträume herangezogen werden (bislang zwingend Referenzmonat 2019)
    • Öffnung der Überbrückungshilfe für alle bis 31.10.2020 gegründete Unternehmen (bislang: 30.04.2020)
  • Branchenspezifische Anpassungen bei der Überbrückungshilfe
    • Erweiterung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware + verderbliche Ware zugunsten von Herstellern + Großhändlern (bislang nur Einzelhandel)
    • Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft erhalten zusätzlichen Zuschuss iHv. 20% der Lohnsumme aus dem jeweiligen Referenzmonat 2019 (max. € 2 Mio. für den gesamten Zeitraum)
    • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen
  • Anpassungen bei der sog. Neustarthilfe (betrifft nur Soloselbstständige)
    • Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht und können so später zu der für sie günstigeren Förderung (Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe) wechseln

–  Risiken aus der Ungewissheit über weiteren wirtschaftlichen Verlauf bei Antragstellung entfallen hierdurch

    • Soloselbstständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, können Antrag auf Neustarthilfe künftig entweder über prüfenden Dritten oder eigenständig stellen

–  Bislang war entsprechendes Wahlrecht nur für Soloselbstständige, die ihr Unternehmen als Einzelunternehmen betreiben, vorgesehen

–  Jetzt können alle Soloselbstständige, die ihr Unternehmen nicht als Kapitalgesellschaft betreiben, von dem Wahlrecht profitieren

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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