Coronakrise

(Weitere) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Punktuelle Verlängerung der Aussetzung von Insolvenzeröffnungsgründen

  • Verlängerung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie für 10-12/2020
    • Folge: Bis einschließlich 12/2020 keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Überschuldung, sofern diese auf den Auswirkungen der Pandemie beruht
    • Im Übrigen: Keine Änderung des Überschuldungsbegriffes (= reicht das Vermögen aus, um alle bestehenden Verbindlichkeiten zu decken?)
  • Achtung: Bei Zahlungsunfähigkeit muss ab 10/2020 wieder im üblichen Rahmen, d.h. innerhalb von drei Wochen, ein Insolvenzantrag gestellt werden (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO)
    • Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist ausdrücklich von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausgenommen
    • Hintergrund: Bei zahlungsunfähigen Unternehmen sieht der Gesetzgeber keine Chance, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden (Schutz des Vertrauens in den Wirtschaftsverkehr)
    • Verstoß gegen Insolvenzantragspflicht kann persönliche Haftung des Geschäftsführers begründen
    • Zahlungsunfähigkeit liegt i.d.R. vor, wenn die in einem Zeitraum von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke mehr als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt
    • Abgrenzung zu Zahlungsengpässen im Einzelfall schwierig (sorgfältige Prüfung erforderlich)

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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