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Coronakrise

Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrages

  • Verluste können aktuell nur begrenzt vor- und zurückgetragen werden
    • Aktuell können Verluste max. iHv. 1 bzw. 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten in das Vorjahr zurückgetragen werden (und damit unmittelbar in Höhe des durchschnittlichen Steuersatzes liquiditätswirksam werden)
    • Nicht ausgeglichene Verluste können nur sukzessive in Folgejahren über Abzüge von den im jeweiligen Jahr erzielten Einkünften „abgestottert“ werden; die sog. „Mindestbesteuerung“ deckelt den Umfang des jährlichen Abzugsbetrages (1 bzw. 2 Mio. € und darüber hinaus max. 60%)
  • Neuregelung weicht die Deckelung des Verlustrücktrages auf und führt bei Unternehmen zu vorgezogenen Steuererstattungen von vorauss. bis zu rd. 6 Mrd. €
    • Verluste aus 2020 / 2021 sollen in Höhe von max. 5 bzw. 10 Mio. € in das Vorjahr zurückgetragen werden können und das für diese Jahre das jeweilige zu versteuernde Einkommen reduzieren
      • So soll der „vorgezogene“ Abzug des erwarteten Verlusts 2020 die ESt / KSt für 2019 rückwirkend reduzieren
      • Nach wie vor sollen Verluste aber max. in das Vorjahr (und nicht unbegrenzt) zurückgetragen werden können
      • Liquiditätseffekte kann der Rücktrag also nur haben, wenn Unternehmen / Gesellschafter für 2019 Steuern gezahlt haben bzw. zahlen müssten
      • Zudem sollen die Deckelungen der Verlustvortragsmöglichkeiten durch die sog. Mindestbesteuerung offenbar nicht verändert werden
    • Folge: Positive Liquiditätseffekte in Form von Steuererstattungen werden vorgezogen
      • Die bisherigen Effekte der Deckelung des Verlustrücktrages (= Verschiebung von Steuererstattungen zulasten der Steuerpflichtigen in die Zukunft und damit in die Spielregeln der „Mindestbesteuerung“) werden nur temporär im begrenzten Umfang reduziert
  • Für 2020 erwartete Verluste sollen sofort genutzt werden können
    • Da erst Ende 2020 der Umfang etwaiger Verluste feststeht, soll ein Mechanismus etabliert werden, damit erwartete Verluste für das Jahr 2020 bereits in Steuererklärungen für 2019 geltend gemacht werden können
    • Durch die Neuregelung ermöglicht der Gesetzgeber also einen „Verlustrücktrag unter Vorbehalt der Entstehung entsprechender Verluste“, was wirtschaftlich einem „Kredit in Bezug auf eine erwartete Steuererstattung“ entspricht
      • Die konkreten Details sind bis zur Veröffentlichung eines konkreten Gesetzesentwurfs noch nicht absehbar
      • Im Eckpunktepapier wird davon gesprochen, dass der Vorgriff auf erwartete Verluste durch eine „steuerliche Corona-Rücklage“ umgesetzt werden soll, die spätestens Ende 2022 aufgelöst werden soll
      • Regelung erinnert an die bereits heute im Wege eines BMF-Schreibens eingeführte Möglichkeit, die für 2020 erwarteten Verluste in einem sehr begrenzten Umfang auf typisierter Basis geltend machen zu können (vgl. hierzu im Detail unser Update vom 29.04.2020 unter dem Stichwort „Pauschalierte Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für 2019 “)

 

Option für Personengesellschaften, zur Körperschaftsteuer zu optieren

  • Koalition plant eine Reform des Körperschaftsteuerrechts
    • Erklärtes Ziel ist die „Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen“ für Unternehmen
    • Finanzielle Auswirkungen sind vorauss. gering (geschätzte Finanzwirkungen = 0,3 Mrd. €)
  • Personengesellschaften sollen künftig offenbar zur Körperschaftsteuer optieren können
    • Konkrete Voraussetzungen und Details zur Umsetzung einer solchen Option sind unbekannt
    • Insb. ist unklar, ob Option „auf ewig“ ausgeübt werden muss oder „zurück optiert“ werden kann
    • Regelung zielt mutmaßlich auf Verringerung der Steuerbelastung bei thesaurierenden Personengesellschaften ab
  • Verbesserung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
    • Für alle Personengesellschaften, deren Gewinne auch künftig mangels Option zur Körperschaftsteuer weiterhin auf Ebene der Gesellschafter der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, soll der Ermäßigungsfaktor auf das 4-fache des jeweiligen Gewerbesteuer-Messbetrages angehoben werden (von 3,8)
    • Hierdurch werden in der Vergangenheit gestiegene Gewerbesteuer-Hebesätze der Kommunen teilweise kompensiert
    • Wenn Verluste erwirtschaftet werden, läuft diese Maßnahmen ins Leere

 

Verschiebung Fälligkeit Einfuhrumsatzsteuer

  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden
    • Aktuell wird die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr durch den Zoll erhoben (spät. binnen 10 Tagen ab Mitteilung durch den Zoll)
    • Liquiditätseffekt dieser „Fälligkeits-Verschiebung“ = rd. 5 Mrd. €

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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