Coronakrise

Wiedereinführung der Home-Office-Pflicht & 3G am Arbeitsplatz

I. Hintergrund der Regelungen + Laufzeit

▪ Der Bundesrat hat am 19.11.2021 dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetz und weiterer

Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“

zugestimmt

▪ Inkrafttreten der Regelungen und Laufzeit

• Regelungen treten überwiegend einen Tag nach der Verkündung in Kraft

• Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die Neuregelungen bereits ab KW 47, voraussichtlich ab

Mittwoch, den 24.11.2021, gelten werden

• Befristung der Regelungen bis 19.03.2022

II. Wiedereinführung der Home-Office-Pflicht

▪ Wiedereinführung der generellen Home-Office Pflicht für Büromitarbeiter:innen

• Regelung entspricht dem Rechtsrahmen, der bereits vom 23.04.2021 bis 30.06.2021 galt

▪ Faktisch handelt es sich bei der „Pflicht“ um ein Angebot des Arbeitgebers

• Die Home-Office-Pflicht greift nicht, sofern auf Seiten des Unternehmens zwingenden betriebliche Gründe

gegen eine Tätigkeit im Home-Office bestehen

• Arbeitnehmer:innen sollen das Angebot grds. annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen

III. 3G am Arbeitsplatz

Umfang der Regelungen

▪ Bundesweit gilt 3G am Arbeitsplatz

▪ Das Betreten von Arbeitsplätzen, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten

untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, sind nur erlaubt, wenn die

Betroffenen…

• geimpft, genesen oder getestet sind und

• einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen Testnachweis

– mit sich führen

– zur Kontrolle verfügbar halten oder

– bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben

• Das Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot oder

ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen

• Regelungen gelten entsprechend, wenn Arbeitgeber Transporte von mehreren Beschäftigten zur

Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte durchführen

Anforderungen an den Testnachweis

▪ Erforderlich ist Vorlage eines Antigen-Schnelltests, der jedoch max. 24 Stunden alt sein darf

▪ PCR-Tests sind 48 Stunden gültig, d.h. mit PCR-Testnachweis kann die Arbeitsstätte ggf. an zwei

aufeinanderfolgenden Tagen betreten werden

▪ Wer trägt die Kosten?

• Keine ausdrückliche Regelung dazu, wer die Tests zur Verfügung zu stellen hat bzw. wer dafür die Kosten

trägt

• Arbeitgeber sind weiterhin aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, zwei Mal pro

Woche einen Antigen-Schnelltest zur Verfügung zu stellen

• Ausweislich der Aussagen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen Selbsttests im

Unternehmen ausreichend sein, wenn sie „vor Ort und unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm

beauftragten Person“ durchgeführt werden. Es scheint also möglich zu sein, außerhalb der Testzentren

und ohne Einsatz von medizinischem Personal durchgeführte Selbsttests zu akzeptieren

• An den verbleibenden drei Arbeitstagen (bei 5-Tage-Woche) besteht keine gesetzliche Verpflichtung des

Arbeitgebers, einen Test zur Verfügung stellen

• Ungeimpfte / Nicht-Genesene Beschäftigte müssen für diese Tage selbstständig – und ggf. auf eigene

Kosten – eine Testung in einem Testzentrum durchführen lassen und einen Testnachweis vorlegen

▪ Fällt die Einholung der Testnachweise in die Arbeitszeit?

• Die Neuregelung sieht keine ausdrückliche Aussagen dazu vor, ob die aufgewendete Zeit für die

Einholung der Tests unter die Arbeitszeit fällt

• Nach allgemeine arbeitsrechtlichen Grundsätzen dürfte die für die Testung aufgewendete Zeit jedoch nicht

als Arbeitszeit zu vergüten sein, da es in die Sphäre des Arbeitnehmers fällt, „einsatzbereit“ am

Arbeitsplatz zu erscheinen

Kontroll-, Dokumentations- und Informationspflichten

▪ Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel täglich zu überwachen und zu

dokumentieren

• Wir gehen davon aus, dass Arbeitgeber einen Anspruch haben, die entsprechenden Nachweise

einzusehen

• Einen Anspruch auf dauerhafte Hinterlegung des Impf- oder Genesenen-Nachweises scheint es jedoch

nicht zu geben

• Von geimpften/genesenen Beschäftigten kann daher auf freiwilliger Basis ein entsprechender Nachweis

hinterlegt werden

▪ Arbeitgeber dürfen den Impfstatus oder Genesenen-Status der Beschäftigten verarbeiten, um die

Einhaltung der 3G Regelung zu überwachen und zu dokumentieren

• Dennoch gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen nach dem BDSG / DSGVO

• Die sog. Grundsätze der Datensparsamkeit und der Zugriffsbeschränkung sind zu beachten, d.h. es sind

nur die erforderlichen Daten zu erheben und zu speichern

• Nach unserer Wahrnehmung können alle Angaben im direkten Zusammenhang mit den 3G-Nachweisen

verarbeitet werden (z.B. Datum der Impfung, Auslaufen des Genesenen-Status etc.)

• Speicherung der Daten sollte mit klarem „Verfallsdatum“ versehen werden (Auslaufen der Regelung

aktuell am 19.03.22 geplant)

▪ Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die

betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren

Sonstiges (partielle Testpflicht (2G+), Kontrollen, Mitbestimmung)

▪ Punktuell existiert eine Testpflicht auch für geimpfte und genesene Beschäftigte

• Pflicht gilt für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflege- und Altenheime sowie in ambulanten

Pflegediensten

• Geimpfte oder genesene Beschäftigte können der Testpflicht nachkommen, indem sie sich zwei Mal pro

Woche eigenverantwortlich selbst testen (also insb. durch Ausnutzung der vom Arbeitgeber zu stellenden

Tests)

▪ Einhaltung der Corona bezogenen Regelungen wird behördlich überwacht

▪ Mitbestimmung bei Betrieben mit bestehendem Betriebsrat

• Betriebsrat ist bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich einzubeziehen

• Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nur, soweit der Arbeitgeber einen Handlungsspielraum hat

• 3G-Regelungen sind eine verpflichtende gesetzliche Vorgabe

• Raum für eine Mitbestimmung bleibt hier in der Regel nur in Bezug auf organisatorische Fragen

Hinweis

Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.



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