Coronakrise
I. Hintergrund der Regelungen + Laufzeit
▪ Der Bundesrat hat am 19.11.2021 dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetz und weiterer
Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
zugestimmt
▪ Inkrafttreten der Regelungen und Laufzeit
• Regelungen treten überwiegend einen Tag nach der Verkündung in Kraft
• Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die Neuregelungen bereits ab KW 47, voraussichtlich ab
Mittwoch, den 24.11.2021, gelten werden
• Befristung der Regelungen bis 19.03.2022
II. Wiedereinführung der Home-Office-Pflicht
▪ Wiedereinführung der generellen Home-Office Pflicht für Büromitarbeiter:innen
• Regelung entspricht dem Rechtsrahmen, der bereits vom 23.04.2021 bis 30.06.2021 galt
▪ Faktisch handelt es sich bei der „Pflicht“ um ein Angebot des Arbeitgebers
• Die Home-Office-Pflicht greift nicht, sofern auf Seiten des Unternehmens zwingenden betriebliche Gründe
gegen eine Tätigkeit im Home-Office bestehen
• Arbeitnehmer:innen sollen das Angebot grds. annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen
III. 3G am Arbeitsplatz
Umfang der Regelungen
▪ Bundesweit gilt 3G am Arbeitsplatz
▪ Das Betreten von Arbeitsplätzen, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten
untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, sind nur erlaubt, wenn die
Betroffenen…
• geimpft, genesen oder getestet sind und
• einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen Testnachweis
– mit sich führen
– zur Kontrolle verfügbar halten oder
– bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben
• Das Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot oder
ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen
• Regelungen gelten entsprechend, wenn Arbeitgeber Transporte von mehreren Beschäftigten zur
Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte durchführen
Anforderungen an den Testnachweis
▪ Erforderlich ist Vorlage eines Antigen-Schnelltests, der jedoch max. 24 Stunden alt sein darf
▪ PCR-Tests sind 48 Stunden gültig, d.h. mit PCR-Testnachweis kann die Arbeitsstätte ggf. an zwei
aufeinanderfolgenden Tagen betreten werden
▪ Wer trägt die Kosten?
• Keine ausdrückliche Regelung dazu, wer die Tests zur Verfügung zu stellen hat bzw. wer dafür die Kosten
trägt
• Arbeitgeber sind weiterhin aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, zwei Mal pro
Woche einen Antigen-Schnelltest zur Verfügung zu stellen
• Ausweislich der Aussagen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen Selbsttests im
Unternehmen ausreichend sein, wenn sie „vor Ort und unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm
beauftragten Person“ durchgeführt werden. Es scheint also möglich zu sein, außerhalb der Testzentren
und ohne Einsatz von medizinischem Personal durchgeführte Selbsttests zu akzeptieren
• An den verbleibenden drei Arbeitstagen (bei 5-Tage-Woche) besteht keine gesetzliche Verpflichtung des
Arbeitgebers, einen Test zur Verfügung stellen
• Ungeimpfte / Nicht-Genesene Beschäftigte müssen für diese Tage selbstständig – und ggf. auf eigene
Kosten – eine Testung in einem Testzentrum durchführen lassen und einen Testnachweis vorlegen
▪ Fällt die Einholung der Testnachweise in die Arbeitszeit?
• Die Neuregelung sieht keine ausdrückliche Aussagen dazu vor, ob die aufgewendete Zeit für die
Einholung der Tests unter die Arbeitszeit fällt
• Nach allgemeine arbeitsrechtlichen Grundsätzen dürfte die für die Testung aufgewendete Zeit jedoch nicht
als Arbeitszeit zu vergüten sein, da es in die Sphäre des Arbeitnehmers fällt, „einsatzbereit“ am
Arbeitsplatz zu erscheinen
Kontroll-, Dokumentations- und Informationspflichten
▪ Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel täglich zu überwachen und zu
dokumentieren
• Wir gehen davon aus, dass Arbeitgeber einen Anspruch haben, die entsprechenden Nachweise
einzusehen
• Einen Anspruch auf dauerhafte Hinterlegung des Impf- oder Genesenen-Nachweises scheint es jedoch
nicht zu geben
• Von geimpften/genesenen Beschäftigten kann daher auf freiwilliger Basis ein entsprechender Nachweis
hinterlegt werden
▪ Arbeitgeber dürfen den Impfstatus oder Genesenen-Status der Beschäftigten verarbeiten, um die
Einhaltung der 3G Regelung zu überwachen und zu dokumentieren
• Dennoch gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen nach dem BDSG / DSGVO
• Die sog. Grundsätze der Datensparsamkeit und der Zugriffsbeschränkung sind zu beachten, d.h. es sind
nur die erforderlichen Daten zu erheben und zu speichern
• Nach unserer Wahrnehmung können alle Angaben im direkten Zusammenhang mit den 3G-Nachweisen
verarbeitet werden (z.B. Datum der Impfung, Auslaufen des Genesenen-Status etc.)
• Speicherung der Daten sollte mit klarem „Verfallsdatum“ versehen werden (Auslaufen der Regelung
aktuell am 19.03.22 geplant)
▪ Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die
betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren
Sonstiges (partielle Testpflicht (2G+), Kontrollen, Mitbestimmung)
▪ Punktuell existiert eine Testpflicht auch für geimpfte und genesene Beschäftigte
• Pflicht gilt für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflege- und Altenheime sowie in ambulanten
Pflegediensten
• Geimpfte oder genesene Beschäftigte können der Testpflicht nachkommen, indem sie sich zwei Mal pro
Woche eigenverantwortlich selbst testen (also insb. durch Ausnutzung der vom Arbeitgeber zu stellenden
Tests)
▪ Einhaltung der Corona bezogenen Regelungen wird behördlich überwacht
▪ Mitbestimmung bei Betrieben mit bestehendem Betriebsrat
• Betriebsrat ist bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich einzubeziehen
• Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nur, soweit der Arbeitgeber einen Handlungsspielraum hat
• 3G-Regelungen sind eine verpflichtende gesetzliche Vorgabe
• Raum für eine Mitbestimmung bleibt hier in der Regel nur in Bezug auf organisatorische Fragen
Hinweis
Dieser Überblick dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ist daher nicht als Grundlage für konkrete Entscheidungen geeignet. Viele im Zuge der Corona-Krise angekündigten Maßnahmen sind aktuell in Bezug auf ihre konkrete Umsetzung noch nicht final geklärt, so dass gewisse Unschärfen verbleiben. Überdies ist die Entwicklung fließend und aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass diese Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Betrachten Sie diese Darstellung daher bitte nur als Versuch, erste Tendenzaussagen zu machen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, die im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen.
Disclaimer
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Sebrathweg 20
44149 Dortmund
Telefon +49 231 950028‑0
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